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Recht auf Vergessenwerden  
28.07.2020

BGH: Recht auf Vergessenwerden hängt vom Einzelfall ab

ESV-Redaktion Recht
BGH: Das unionrechtliche Datenschutzrecht hat bei der Prüfung eines Auslistungsverlangens nach Art. 17 DS-GVO Vorrang. (Foto: silvabom / stock.adobe.com)
Wann haben Personen, über die im Internet negativ berichtet wurde, gegen Suchmaschinen einen Anspruch auf Löschung von entsprechenden Links? Damit hat sich der BGH in zwei Parallelfällen befasst.


Das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden im Internet“ wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. In den beiden Streitfällen wurde über die beiden Kläger in der Vergangenheit aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Online-Artikeln negativ berichtet. Mit ihren Klagen wollten beide Kläger eine Auslistung erwirken – das heißt, sie wollten erreichen, dass die Online-Artikel über sie aus der Trefferliste von Google entfernt werden. 

BGH: Privatsphäre hat nicht automatisch Vorrang

In dem Verfahren VI ZR 405/18 war der Kläger Geschäftsführer eines regionalen Arbeiter-Samariterbunds. Im Jahr 2011 wurde bekannt, dass der Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro aufwies. Über beides hatte die Tagespresse online berichtet. Das LG Frankfurt am Main hat die Klage gegen Google auf Auslistung abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers zum OLG Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg. Allerdings hatte die Berufungsinstanz die Revision zum BGH zugelassen.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dabei stellte der Senat zunächst klar, dass die Privatsphäre nicht stets Vorrang vor dem öffentlichen Interesse hat. Die anschließende Güterabwägung fiel dann zugunsten der Beklagten aus, wobei sich der Senat auf folgende Erwägungen stützte:

  • Gesundheitsangaben sehr allgemein: Zwar sah der Senat durchaus, dass die Online-Artikel über den Gesundheitszustand des Klägers berichteten. Die hier verwendeten Angaben bleiben aber sehr allgemein.
  • Öffentliches Interesse an Berichten über Schulden: Zu den Schulden des Wohlfahrtsverbands meinte der Senat, dass dies eine für die Öffentlichkeit wichtige Frage war.  
  • Noch nicht genug Zeit verstrichen: Auch in dem inzwischen verstrichen Zeitraum sah der Senat keinen Grund für eine Auslistung. Dem Senat zufolge ist noch nicht so viel Zeit vergangen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss.
  • Anwendungsvorrang von Art. 17 DS-GVO: Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf deutsches Recht stützen. Dem Senat zufolge hat das abschließend geregelte unionrechtliche Datenschutzrecht bei der Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO Vorrang.  

Streit über Wahrheitsgehalt von Berichten geht zum EuGH

In dem zweiten Verfahren – VI ZR 476/18 – hatten deutsche Unternehmer geklagt. Über diese erschienen auf der Webseite eines US-Unternehmens mehrere kritische Artikel mit Fotos der betroffenen Personen. In diesem Fall stritten die Parteien über den Wahrheitsgehalt der Berichte.

Daher rief der Senat den EuGH an. Nun müssen die Richter aus Luxemburg darüber entscheiden, was Suchmaschinen unternehmen müssen, wenn über die Richtigkeit der Informationen Streit besteht und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Suchmaschinen Bilder der Betroffenen zeigen dürfen.

Quelle: PM des BGH vom 27.7.2020 zu zwei Parallelentscheidungen vom selben Tag – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18

 

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(ESV/bp)
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