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Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinen  
02.06.2023

BGH stellt hohe Anforderungen beim Recht auf „Vergessenwerden“

ESV-Redaktion Recht
BGH: Beim dem Recht auf Vergessenwerden muss der Anspruchsteller nachweisen, dass die beanstandeten Informationen offensichtlich unrichtig sind (Foto: Neyriss / stock.adobe.com)
Das Recht auf „Vergessenwerden“ beschäftigt die Gerichte schon lange. Umstritten ist vor allem der Anspruch einzelner Personen, gegen die Suchmaschinen, Falschinformationen über sich selbst aus den Trefferlisten zu entfernen. Über die Frage, was der Anspruchsteller in solchen Fällen darlegen und beweisen muss, hat der BGH kürzlich entschieden.


In dem Streitfall hatte ein Paar, das Finanzdienstleistungen erbringt, gegen Google geklagt. Eine Webseite in den USA hatte mit einigen Artikeln über ein Anlagemodell, das auch die Kläger mit ihren Firmen betrieben, kritisch berichtet. Die Kläger warfen der Webseitenbetreiberin vor, dass sie nicht aufklären wollte, sondern Finanzdienstleister erpressen zu wollen. Der Kern des Vorwurfs: Die Betreiberin veröffentlicht zunächst negative Berichte und bietet anschließend an, die Berichte gegen ein „Schutzgeld“ zu löschen oder die Negativ-Berichterstattung zu verhindern. Auch die Kläger wurden ihrem Vortrag zufolge selbst erpresst.
 
Die Artikel waren mit Fotos unterlegt, die den Kläger in einem Hubschrauber, vor einem Flugzeug sowie in einem Luxusauto abgebildet hatten. Ein weiteres Foto zeigte seine Lebensgefährtin im Cabrio. Nach Auffassung der Kläger sollten die Bilder das Luxusleben der „zweifelhaften“ Finanzdienstleister betonen.
 
Konkret wollten die Kläger verhindern, dass die genannten Artikel bei der Eingabe ihrer Namen in die Suchmaschine in der Trefferliste erscheinen und ihre Fotos als Vorschaubilder (sogenannte thumbnails) angezeigt werden.

Kein Erfolg in den Vorinstanzen

In den Vorinstanzen bleib die Klage erfolglos. Das LG  Köln hat die Klage abgewiesen und das OLG Köln wies die Berufung zurück. 

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Differenzierte Entscheidung des BGH

Der VI. Zivilsenat des BGH setzte das Verfahren zunächst aus und rief den EuGH mit zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO an. Der EuGH antwortete im Dezember 2022.
 
Nach Auffassung des Luxemburger Gerichts müssen die Betroffene relevante und hinreichende Nachweise dafür vorlegen, dass die Inhalte, die im Zusammenhang mit der Trefferliste gezeigt werden, offensichtlich unrichtig sind. Demzufolge ist der Suchmaschinenbetreiber nur dann zur Auslistung verpflichtet.
 
Die Revision der Kläger war daraufhin vor dem VI. Zivilsenat des BGH teilweise erfolgreich, wobei der Senat wie folgt differenziert hat: 
  • Kein Bezug eines Artikels zum Kläger: Demnach hat einer der Artikel schon keinen Bezug zum Kläger.
  • Fehlender Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit: Bei den weiteren Artikeln hatten die Kläger gegenüber der Beklagten nicht den Nachweis erbracht, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.
  • Anzeige der Vorschaubilder ungerechtfertigt: Mehr Erfolg hatten die Kläger in Bezug auf die Vorschaubilder. Insoweit können sie die Auslistung verlangen. Dem Senat zufolge war die Vorschauanzeige der nicht aussagekräftigen Fotos ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt.
Quelle: PM des BGH vom 23.05.2023 zum Urteil vom selben Tag – VI ZR 476/18

 
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