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Datenspeicherung bei Wirtschaftsauskunfteien – wie lange ist erlaubt?  
29.12.2025

BGH: Zahlungsstörungsdaten der SCHUFA sind nicht sofort nach Ausgleich einer Forderung zu löschen

ESV – Redaktion Recht
Die SCHUFA kann ihre typisierte Interessenabwägung bei der Speicherung von Zahlungsstörungsdaten beibehalten (Foto: nmann77 / stock.adobe.com).
Wie lange dürfen Wirtschaftsauskunfteien – wie die etwa die SCHUFA – Daten über ausgeglichene Forderungen speichern? Der BGH hat sich mit dieser Frage aktuell befasst und zumindest klargestellt: Die Löschungsfristen für öffentliche Schuldnerverzeichnisse gelten nicht automatisch für privat gemeldete Zahlungsstörungen. Allerdings muss das OLG Köln die betreffende Sache noch einmal entscheiden.



In dem Streitfall hatte die SCHUFA Daten über Zahlungsstörungen gespeichert, die ihre Vertragspartner gemeldet hatten – und zwar auch noch mehrere Jahre nach dem Ausgleich der Forderungen.

Diese Informationen berücksichtigt die SCHUFA auch bei der Berechnung der sogenannten Score-Werte zur Kreditwürdigkeit von Personen. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen die DSGVO und verlangte Schadensersatz.

Vorinstanzen uneinig

Während das LG Bonn die Klage mit Urteil vom 21.06.2024 (20 O 10/24) in der ersten Instanz abgewiesen hatte, sprach das OLG Köln dem Kläger – als Berufungsgericht – mit Urteil vom 10.04.2025 (15 U 249/24) einen teilweisen Schadensersatz zu. Gegen diese Entscheidung zog die SCHUFA mit einer Revision vor den BGH.

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BGH: Gesetzliche Löschungsfristen gelten nicht automatisch für Daten von privaten Auskunfteien

Der I. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG Köln zurück. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
  • Keine automatische Übertragung von Löschungsfristen: Die Fristen für die sofortige Löschung im Schuldnerverzeichnis – wie etwa nach § 882e ZPO – gelten nicht für Daten, die Wirtschaftsauskunfteien von privaten Vertragspartnern erhalten.
  • Abgrenzung zum EuGH: Anders als in der Entscheidung des EuGH zur Restschuldbefreiung vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22, mehr dazu unten) geht es vorliegend nicht um Daten aus einem öffentlichen Register, sondern um privat gemeldete Informationen.

Typisierte Interessenabwägung der Auskunfteien rechtmäßig


Die Speicherung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, so der Senat weiter. Im Rahmen der Abwägung sind aber auch die Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen. Insoweit verweist der Senat auf die Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) zum 01.01.2025 genehmigt hatte. In diesen Regeln sieht der Senat grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich. Die Eckpunkte der Genehmigung: 
  • Grundsätzliche Speicherung von drei Jahren: Ausgangspunkt ist Satz 1 dieser Regelung, die eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vorsieht.
  • Ausnahmsweise Löschung nach 18 Monaten: Abweichend hiervon endet die Speicherung nach Satz 2 unter den nachfolgend benannten Voraussetzungen aber schon nach 18 Monaten.
  • Keine weiteren Negativdaten: Der Auskunftei dürfen keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sein.
  • Keine weiteren Einträge in amtiche Verzeichnisse oder Bekanntmachungen: Insbesondere dürfen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.
  • Ausgleich nach 100 Tagen: Zudem muss der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt sein.
  • Besonderes Löschungsinteresse: Darüber hinaus muss es dem Schuldner ermöglicht werden, auf besondere Umstände hinzuweisen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen.
Damit ließ der Senat die bisherige Speicherpraxis der Auskunfteien sowie die obige Genehmigung des HBDI vom Grundsatz her unbeanstandet.

Dennoch Rückverweisung an das OLG Köln

Allerdings muss die Berufungsinstanz trotzdem über den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO neu entscheiden. Dabei geht es um die Klärung der Frage, ob die Datenspeicherung über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig war. Nur in diesem Fall wäre der Anspruch des Klägers begründet. Dies muss das OLG Köln nun prüfen.


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