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Vorratsdatenspeicherung  
10.11.2022

Bundesjustizministerium legt Gesetzesentwurf für „Quick-Freeze“-Datenspeicherung vor

ESV-Redaktion Recht
Der deutsche Gesetzgeber will die Vorratsdatenspeicherung neu regeln (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Der EuGH hatte am 20. September 2022 geurteilt, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar sind, weil mit den erhobenen Daten Personenprofile erstellt werden können. Nach dem nun vorliegenden neuen Gesetzesentwurf sollen Telekommunikationsdaten nur noch dann gespeichert werden, wenn sie in Zusammenhang mit dem Verdacht einer erheblichen Straftat stehen.


Mit diesem Entwurf werden einerseits – als Folge der EuGH-Entscheidung – Regelungen der pauschalen und anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in § 100g Absatz 2 StPO und in den §§ 175 bis 181 TKG aufgehoben, die gegen das Unionsrecht verstoßen haben und bisher faktisch nicht angewendet wurden.

Zugleich wird in einem neu gefassten § 100g Absatz 5 StPO das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt. Diese Sicherungsanordnung soll nur bei bestimmten schweren Straftaten zeitlich begrenzt zulässig sein und einem richterlichen Anordnungsvorbehalt unterliegen. Die wesentlichen Neuerungen:
 

„Quick Freeze“ statt Vorratsdatenspeicherung

Hintergrund der Speicherung von Telekommunikationsdaten ist, dass diese bei der Aufklärung von Straftaten in bestimmten Fällen hilfreich sein können.
 
Sogenannte Verkehrsdaten enthalten zum Beispiel Informationen darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit wem telefoniert hat. Ebenso gehören Angaben über den Standort eines Mobiltelefons oder die IP-Adresse eines Internetanschlusses hierzu. Die Verarbeitung setzt jedoch voraus, dass die Daten bei den Telekommunikationsanbietern noch vorhanden sind.
 
Mit dem „Quick-Freeze“-Verfahren können die Ermittlungsbehörden die Verkehrsdaten umgehend bei den Anbietern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden.

Zeigt sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf diese Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden, also das „Auftauen“, benötigen eine gerichtliche Anordnung.

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„Quick Freeze“ ausreichend für effektive Strafverfolgung?

Es gibt jedoch auch Kritik am Quick-Freeze-Verfahren. Das Bundesinnenministerium, einige Landesjustizministerien und der Deutsche Richterbund bemängeln, dass das „Quick-Freeze“-Verfahren aus ermittlungstechnischer Sicht nicht ausreichend wäre. Verkehrsdaten werden bei den privaten Telekommunikationsanbietern häufig zum Beispiel zu Abrechnungszwecken oder für Zwecke der IT-Sicherheit nur einige Tage gespeichert. Dieser kurze Zeitraum sei jedoch nicht ausreichend, um zeitlich weiter zurückliegende ermittlungsrelevante Daten zu sichern.
 
Quelle: Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 25.10.2022

 

TTDSG

Cookie-Pop-ups & Co : Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) soll bei der Modernisierung und Vereinheitlichung eines weit verzweigten Rechtsgebiets neue Meilensteine setzen. Angepasst an die DS-GVO und aufbauend auf der E-Privacy-Richtlinie (EPRL) greift es dabei auf zahlreiche frühere Begrifflichkeiten zurück, nimmt jedoch auch vielseitige eigene Bestimmungen vor.

Was datenschutzrechtlich wichtig wird: Der Berliner Kommentar TTDSG nimmt das komplexe Regelungsdickicht samt relevanter Bezüge zu TKG, TMG und zugrundeliegenden EU-Regelungen jetzt systematisch in den Blick. Was genau neu zu beachten ist, erläutert Ihnen ein erstklassiges Autorenteam aus Aufsichtsbehörde, Unternehmenspraxis, Anwaltschaft und Forschung mit viel Praxisbezug:

  • Spezifische Neuregelungen des TTDSG wie u.a. die Aufnahme der OTT-Dienste („Over-the-Top“) in den Anwendungsbereich
  • Neue Datenschutzregelungen bei Endeinrichtungen einschließlich der „Personal Information Management Systeme“ (PIMS) und der Auswirkungen auf das Einwilligungsmanagement bei Cookie-Pop-ups
  • Geänderte Zuständigkeiten von Bundesnetzagentur und Datenschutzaufsichten

Mehr zum Thema   21.09.2022
EuGH: Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verstößt gegen EU-Recht

 
Nach den deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sollten Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr anlasslos über längere Zeit speichern. Unter anderem das BVerwG hatte Bedenken, ob die deutschen Vorschriften – die bereits ausgesetzt sind – mit EU-Recht vereinbar sind und rief den EuGH an, der nun entschieden hat. mehr …
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