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Neue Regelungen für Cookies im Internet  
06.09.2024

Bundeskabinett stellt Verordnung zur Verwaltung von Cookies durch anerkannte Dienste vor

ESV-Redaktion Recht
Cookie-Einstellungen von Endnutzern sollen nach der EinwV von unabhägigen Diensten verwaltet werden können (Foto: BritCats Studio / stock.adobe.com)
Die Bundesregierung hat eine Verordnung – Einwilligungsverwaltungsverordnung, kurz EinwV (DS-BT 20/12718) – auf den Weg gebracht, mit dem Zweck, anerkannte Dienste zur Einwilligungs-Verwaltung von Cookies zu schaffen. Die neuen Dienste sollen Erklärungen von Endnutzern zu Cookie-Einstellungen gegenüber ihren digitalen Diensteanbietern verwalten und die Anbieter entlasten.




Der Hintergrund

Hintergrund ist § 26 Absatz 1 TDDDG. Nach dieser Norm können unabhängige Stellen anerkant werden, die nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bereitstellen, um die Einwilligungen und/oder Nicht-Einwilligungen von Endnutzern zu verwalten.
 
Zudem sollen Endnutzer auf diese Weise ein transparentes Werkzeug erhalten, um ihre Entscheidungen jederzeit überprüfen zu können. 

Wesentliche Inhalte der EinwV

Die Verordnung besteht aus den folgenden vier Teilen: 
  • Teil 1: - Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2: Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
  • Teil 3: Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
  • Teil 4: Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Abruf und Darstellungssoftware 
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Durchführung der Anerkennungsverfahren

  • Zuständigkeit: Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 8 EinwV die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
  • Elektronische Antragstellung: Der Antrag auf Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung ist elektronisch zu stellen, § 11 Absatz 1 EinwV.
  • Dokumentierte Beschreibung: Die Anträge müssen nach § 11 Absatz 2 EinwV eine dokumentierte Beschreibung des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung enthalten, die die anerkennenden Stelle in die lage versetzt, die weiteren Anforderungen zu prüfen. Diese finden sich in Teil 2 der neuen Verordnung.

Weitere wichtige Voraussetzungen für die Amtragstellung

  • Kein wirtschaftliches Eigeninteresse: Hervorzuheben ist, dass für die Anerkennung kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwilligung der Endnutzer und an den verwalteten Daten vorliegen darf.
  • Rechtliche und organisatorische Unabhängigkeit: Zudem müsse die verwaltenden Stellen rechtlich und organisatorisch unabhängig von anderen Unternehmen sein, bei denen ein solches Interesse vorhanden sein könnte.  

Grundsatz der Freiwilligkeit

Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt nach § 18 EinwV freiwillig. Pauschale Voreinstellungen zu Tracking-Cookies sind nicht vorgesehen
 
Anschließend betont die Bunderegierung ihr Ziel, Anreize für Nutzer und Anbietereinen zu schaffen, die das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren stärken soll. 
 
Quelle: „heute im Bundestag“, hib 578/2024 vom 05.09.2024 – zur BT-DS 20/12718
 
 

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