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Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung  
03.07.2017

Bundesnetzagentur: Vorläufig keine Vorratsdatenspeicherung für TK-Anbieter

ESV-Redaktion Recht
Bundesnetzagentur setzt Vorratsdatenspeicherung aus (Foto: weerapat1003/Fotolia.com)
Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung, die der Gesetzgeber 2015 eingeführt hat, verpflichtet TK-Anbieter und Internetprovider vorerst nicht zur Datenspeicherung auf Vorrat. Dies ergibt sich aus einer Pressemeldung der Bundesnetzagentur von Ende Juni.

Wie die Bundesnetzagentur am 28.06.2017 mitteilte, wird sie nicht darauf bestehen, dass TK-Unternehmen und Internetprovider Verbindungs-und Standortdaten ihrer Kunden auf Vorrat speichern.  Nach dem Willen des Gesetzgebers wären sie ab dem 01.07.2017 zwar dazu verpflichtet, die 2015 eingeführte Regelung umzusetzen. Die Behörde will aber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abwarten.

OVG Nordrhein-Westfalen hält Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für unwirksam

Ein Münchner IT-Unternehmen hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen die gesetzliche Regelung geklagt und im Frühjahr 2017 einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Zwar hatte dieser Antrag keinen Erfolg, jedoch hält das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für unwirksam und gab einer Beschwerde des Münchner Unternehmens gegen den ablehnenden Beschluss des VG Köln statt. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter aus Münster verstoßen die Regelungen gegen EU-Recht.

OVG beruft sich auf EuGH-Entscheidung

Das Gericht stößt sich vor allem an der anlasslosen Speicherpflicht und beruft sich wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Dezember 2016. Darin hatten die Richter aus Luxemburg entschieden, dass eine Speicherung ohne jeden Anlass unzulässig ist. Es müsse irgendeinen Grund geben, so der Gerichtshof, der es rechtfertigt, die Informationen über die Telefonate aufzubewahren. Als Beispiel benannte das Gericht einen Zusammenhang mit einer schweren Straftat.

Diesen Gedanken griff das OVG Nordrhein-Westfalen auf. Da auch das deutsche Gesetz eine anlasslose Speicherung vorsieht, so das Gericht, müsse das IT-Unternehmen die Gesetzesvorgaben vorläufig – das heißt bis zur Entscheidung über die Hauptsache - nicht umsetzen.

Bundesnetzagentur zieht nach

Da das OVG Nordrhein-Westfalen grundsätzliche Zweifel an der deutschen Vorratsdatenspeicherung hat und es nicht nur um einen Einzelfall geht, will auch die Bundesnetzagentur abwarten, bis die Frage im Hauptsacheverfahren geklärt ist, so die Presserklärung der Behörde.

Update

02.10.2019
BVerwG: Warum der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen soll
Nach den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr über längere Zeit speichern. Allerdings waren derartige gesetzliche Regelungen in Deutschland schon immer umstritten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage dem EuGH vorgelegt. mehr …

Mehr zum Thema:
  • OVG Nordrhein-Westfalen: Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig
  • EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam

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Die Fachzeitschrit PinG Privacy in Germany, herausgegeben von Prof. Niko Härting, ist konzipiert für alle, die sich mit der praktischen Umsetzung von Datenschutz und Compliance im Unternehmen befassen - ob rein rechtlich oder wissenschaftlich. Die Zeitschrift beleuchtet und analysiert das Thema Privacy mit dem internationalen Blick auf das Geschehen.

(ESV/bp)
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