SCHAFFLAND/WILTFANG
Datenschutz
digital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen

Der SCHAFFLAND/WILTFANG:

100% Datenschutz

 

4 Wochen testen

gratis und unverbindlich

 

Jetzt bestellen

 

Günstige Bürolizenz

für bis zu 3 Nutzer
Jetzt anfragen per Mail
oder
(030) 25 00 85-295/ -296

 

Infodienst …

Datenschutzdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Instagram LinkedIn X Xing YouTube
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Legaler Einsatz von Cookies  
10.01.2022

Datenschutzkonferenz veröffentlicht neue Orientierungshilfe für Telemedien-Anbieter

ESV-Redaktion Recht
Die Ablehung von Cookies darf für die Nutzer nicht schwieriger oder umständlicher sein als die Erklärung ihrer Einwilligung (Foto: faithie / stock.adobe.com)
Seit dem 1. Dezember 2021 regelt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) insbesondere den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endgeräten. Hieraus ergeben sich praxisrelevante Auswirkungen für den Einsatz von Cookies. Vor diesem Hintergrund hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine Orientierungshilfe zur Anwendung der neuen Vorschriften veröffentlicht.


Mit dem TTDSG hat der Gesetzgeber die Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) in nationales Recht überführt. So fordert § 25 TTDSG grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzer, wenn Informationen auf deren Endgeräten gespeichert werden oder auf diese zugegriffen wird. Der Einsatz von Cookies zu Analysezwecken ist nach Darstellung der DSK stets einwilligungspflichtig, ebenso wie jegliche Art der Verarbeitung von personenbezogenen Nutzerdaten zu Zwecken des Remarketings. Die Einwilligung ist nur entbehrlich, wenn das Speichern und Auslesen der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit ein Telemediendienst darstellungs- und inhaltsoptimiert zur Verfügung gestellt werden kann.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

Die wichtigsten Punkte der Orientierungshilfe

„Ablehnen“-Schaltfläche für Cookies erforderlich

An das Einwilligungserfordernis für die Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien stellt der DSK hohe Anforderungen. So soll es beispielsweise nicht zulässig sein, Cookies zu setzen, wenn Nutzer einfach weitersurfen und die Einwilligungsabfrage ignorieren – oder Cookies zu setzen, bevor der Nutzer über eine Einwilligung entschieden hat.

Außerdem ist zu beachten, dass die Möglichkeit, Cookies abzulehnen, für Nutzer keinen höheren Aufwand erfordern darf als eine Einwilligung. Ein solcher künstlich konstruierter Mehraufwand wird z. B. erzeugt, indem die Ablehnung erst auf einer zweiten Banner-Ebene möglich ist, was mehr Klicks notwendig machen würde. Nutzer müssen ihre Ablehnung also mit der gleichen Anzahl an Klicks erreichen können, wie bei einer Einwilligung.

Bündelung von Einwilligungen zulässig

Einwilligungen in den Einsatz von Cookies und die Verarbeitung von Daten nach DSGVO können nach Ansicht der DSK zusammengefasst werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Telemedien-Anbieter die Nutzer bereits an dieser Stelle über alle Zwecke einer Datenverarbeitung informieren, die im Anschluss an den Zugriff auf die Endeinrichtung erfolgen sollen. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Abfrage eindeutig erkennbar sein muss, dass mit einer einzelnen Handlung wie dem Betätigen einer Schaltfläche mehrere Einwilligungen erteilt werden.


Strenge Anforderungen an den Einsatz von US-Anbietern

Ferner soll laut DSK eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung nach Artikel 6 DSGVO durch Anbieter außerhalb der EU und insbesondere US-Anbieter wegen des niedrigeren Datenschutzniveaus grundsätzlich nicht möglich sein. Der reine Abschluss von Standarddatenschutzklauseln wie die von der EU-Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln reicht nicht aus.

Es ist darüber hinaus im Einzelfall zu prüfen, ob das Recht oder die Praxis des Drittlandes den durch die Standardvertragsklauseln garantieren Schutz beeinträchtigen und ob ggf. ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung dieses Schutzniveaus zu treffen sind.

Quelle: Orientierungshilfe Telemedien der Datenschutzkonferenz vom 20.12.2021
 
Im Wortlaut: Artikel 5 Absatz 3 ePrivacy-Richtlinie - Vertraulichkeit der Kommunikation

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung zu verweigern. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

§ 25 TTDSG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.


 
Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken

PinG Privacy in Germany

Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen:

  • Privacy Topics – Spezialthemen und richtungweisende Beiträge aus dem In- und Ausland,
  • Privacy News – prägnante Artikel zu aktuellen rechtspolitischen Themen,
  • Privacy Compliance – Antworten auf alle drängenden Fragen aus dem betrieblichen Alltag.

AKTUELL: PinG-Podcast "Corona im Rechtsstaat“ von Prof. Niko Härting, der Grund- und Bürgerrechte in Zeiten von Corona mit seinen spannenden Gästen in den Blick nimmt.

PinG ist innovationsfreudig: u.a. mit unserer Kolumne „Neues aus der Digitalwirtschaft“ ,die digitalen Entrepreneuren, juristischen Vordenkern eine Stimme gibt, lesen Sie noch konzentrierter, was die digitale Wirtschaftswelt datenschutzrechtlich bewegt.

Testen Sie PinG Privacy in Germany doch einmal kostenlos und unverbindlich.

Verlagsprogramm    Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 

(ESV/cw)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
PinGdigital        Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück