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DSGVO-Anpassung in den Bundesländern  
04.06.2018

Datenschutzreform in Hessen abgeschlossen

ESV-Redaktion Recht
Der Hessische Landtag entscheidet demnächst über Datenschutzreform (Foto: oxie99/Fotolia.com)
Die Anpassungen der landesrechtlichen Datenschutzregelungen an die EU-Vorgaben sind auch in Hessen abgeschlossen und haben in den GVBl. S. 82 ff. ihren Niederschlag gefunden. Kern der Regelung ist das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz.


In Hessen gilt nun das Hessische Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit vom 3. Mai 2018. Die neuen Regelungen fnden Sie hier. Auch die Bezeichnung des Hessischen Datenschutzbeauftragten hat sich geändert. Die Behörde trägt seit dem Inkraftreten die Bezeichnung:

"Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI)"

Die bisherigen Entwicklungen

Zum bisherigen Entwurf für ein Hessisches Gesetz zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit hatte der Innenausschuss gemeinsam mit dem Unterausschuss Datenschutz am 15.03.2018 eine ganztägige öffentliche Anhörung durchgeführt.

Kern des Entwurfs war das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz – HDSIG - nach Artikel 1. Dieses besteht aus 91 Pragrafen. Demgegenüber regeln Artikel 2 bis 27 Randbereiche mit datenschutzrechlichem Bezug.

Im Überblick – Die Regelungsbereiche des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG)
ERSTER TEIL - Gemeinsame Bestimmungen
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Dritter Abschnitt - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Vierter Abschnitt - Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte
Fünfter Abschnitt - Rechtsbehelfe

ZWEITER TEIL - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
  • Erster Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Zweiter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person
  • Dritter Abschnitt - Sanktionen
  • Vierter Abschnitt - Gemeinsame Verfahren, Gemeinsam Verantwortliche
DRITTER TEIL - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
  • Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze - für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Zweiter Abschnitt - Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Dritter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person
  • Vierter Abschnitt- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
  • Sechster Abschnitt - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
  • Siebter Abschnitt - Haftung und Sanktionen
VIERTER TEIL - Anspruch auf Informationszugang

FÜNFTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften
Im Überblick - Datenschutzreform in den Bundesländern 31.05.2018
Datenschutz: Zahlreiche weitere Bundesländer haben die DSGVO inzwischen vollständig umgesetzt
Zahlreiche Bundesländer haben die Anpassungen ihrer landesrechtlichen Datenschutzregelungen an die DSGVO bereits vollzogen. Einige Länder hinken noch hinterger - so zum Beispiel auch Berlin. Hier unser Update. mehr …

Besonderheiten

Umsetzung der JIRL

Die Reform sieht unter anderem vor, dass die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 – kurz JIRL - nicht nur im speziellen Fachrecht wie zum Beispiel im Polizeirecht, sondern allgemein im Hessischen Landesdatenschutzgesetz umgesetzt werden. 

Orientierung am BDSG

Bezüglich der Anpassung des HDSIG an die DS-GVO orientiert sich der Gesetzgeber im Wesentlichen am neuen BDSG.
 
Gerichtlicher Rechtsschutz

Nach § 19 Absatz 5 kann in Zukunft der Hessische Datenschutzbeauftragte auch gegenüber Landesbehörden Verwaltungsakte erlassen. Damit kann es wie folgt zu gerichtlichen Verfahren kommen:
  • Klage der Landesbehörde: Die Landesbehörde kann gegen Entscheidungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten klagen.
  • Feststellungsklage der Datenschutzbeauftragten: Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann selbst die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung feststellen lassen.
Zum Entwurf als PDF

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Arbeitshilfen unter pingdigital

Hier finden Sie Checklisten, Leitfäden, Mustervorlagen und andere Arbeitsdokumente zu aktuellen Themen. Das Angebot, erstellt von renommierten Experten, wird ständig erweitert. 
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Ausfüllbare Vorlage zu Art. 35 DS-GVO - Für Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Die Vorlage empfiehlt sich dann, wenn das Erhebungsverfahren aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für den betroffenen Kunden oder Mitarbeiter zur Folge hat.
  • Datenschutzhinweise für den Fernabsatz: Editierbare Vorlage und Checkliste zu Art. 13 DS-GVO: Checkliste und Erläuterungen, welche Datenschutz-Informationen Unternehmen nach DS-GVO zu erteilen haben.
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Editierbare Vorlage und Checkliste zu Art. 30 DS-GVO: Unternehmen, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, sind zur Dokumentation dieser Datenverarbeitung verpflichtet. Sie haben dieses Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.

(ESV/bp)
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