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Datenschutzreform  
06.07.2017

Datensouveränität muss substanziell definiert werden

ESV-Redaktion Recht
Der Begriff „Datensouveränität” sei noch zu abstrakt, war sich die Diskussionsgruppe einig (Foto: Stiftung Datenschutz)
Wie ist die neue Datenschutz-Grundverordnung zu bewerten? Wie gehen junge Menschen mit Social Media um und was ist Datensouveränität? Darum und um allgemeine datenschutzrechtliche Fragen drehte sich eine Diskussionsveranstaltung der Stiftung Datenschutz Anfang Juli in Berlin.

DS-GVO - Ziel oder Zwischenschritt

Nach der Einführung und einer Vorstellungsrunde eröffnete Frederick Richter (LL.M.), Vorstand der Stiftung Datenschutz, die Diskussion mit der Frage: Wo stehen wir beim Datenschutz? Für einige war die DS-GVO das Ziel. Ist es nicht doch vielmehr nur ein Zwischenschritt?

Hierauf entgegnete Hans-Georg Engelke, Staatssekretär im BMI, dass die DS-GVO der Start gewesen sein. Wir würden nun aber über mehrere Legislaturperioden einen Konsolidierunsgprozess erleben. Spannend wird sein, wie wir mit Big Data-Anwendungen umgehen, wie wir Big Data im Verhältnis zu den Freiheitsrechten des Einzelnen einordnen wollen und welche rechtskonformen Geschäftsmodelle sich rund um dieses Thema entwickeln lassen.

„Spannend wird weiterhin sein, welche Bedeutung die europäischen Regelungen im internationalen Datenschutzumfeld erlangen werden”, meinte er hierzu und fuhr fort: „Wir kommen vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, die USA haben hier einen komplett anderen Ansatz”. Folglich gelte es nun erst einmal, die Früchte des Harmonisierungserfolgs zu ernten.

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Prof. Dr. Jürgen Kühling: „Datenschutz kein Flickenteppich mehr”

Die DS-GVO löse als Recht, das in allen Mitgliedsländern unmittelbar anwendbar ist, den bisherigen „Flickenteppich” ab, hatte Kühling bereits in seinem Eingangsstatement geäußert. Dies führe dazu, dass das Europäische Datenschutzrecht auch außerhalb Europas ernster genommen wird. Weiterhin hält er das Marktortprinzip, die Sanktionssyteme sowie die Stärkung der Vollzugsbehörden der DS-GVO für wesentlich.

BDSG als Exportschlager?

Richter warf sodann die Frage auf, ob das BDSG ein „Exportschlager” sei. Schließlich würden sich viele Gedankenansätze des BDSG in der DS-GVO wiederfinden.

Demgegenüber sieht Kühling eine eher wechselseitige Befruchtung. Spannend wären aber in der Tat die Themen Big Data und die Frage, wie entwicklungsoffen ist das rechtliche Regime. Das „Interessenabwägungsmodell”, das auch in der DS-GVO stark verortet ist, sieht er zumindest als den richtigen Weg an.

Die Diskussionsrunde
  • Hans-Georg Engelke, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern (BMI)
  • Prof. Dr. Jürgen, Kühling, Universität Regensburg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht
  • Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesjustizminister a.D., Rechtsanwalt
Moderation: Frederick Richter, LL.M., Vorstand Stiftung Datenschutz

Anschließend ging es um „Haltbarkeit” der DS-GVO. Die Richtlinie halte 20 Jahre, meint Richter. Kühling bemerkte hierzu, dass er in der Folgezeit eher kleine Novellen der DS-GVO sieht. Gegebenenfalls müsse künftig auf weitere Öffnungsklauseln verzichtet werden, um eine weitere Harmonisierung zu erzielen. 

Prof. Dr. Schmidt-Jortzig: „Keine soziale Teilhabe ohne digitale Teilhabe”

Schmidt-Jortzig betonte sodann die Notwendigkeit der digitalen Teilhabe, ohne die es auch keine soziale Teilhabe geben könne. Kritisch hingegen sieht er den laxen Umgang junger Menschen mit Social Media und deren Einstellung zum Thema Datennutzung.

Hans-Georg Engelke: „Es ist schwierig gegen die persönliche Einstellung zum Datenumgang anzukommen”

Dies veranlasste Richter zu der Frage, ob Recht gegen digitale Sorglosigkeit etwas ausrichten könne. Hierzu meinte Engelke, dass es schwierig sei, gegen persönliche Einstellung anzukommen. Kühlung ist der Auffassung, dass dies keine Frage des Rechts, sondern eher Frage der Bildung sei. Diese müsse früh ansetzen und Problembewusstsein schaffen.

Barbara Thiel: „Datenschutzbehörde muss sich erst noch prozessfähig machen”

Nach ihrem Zwischenruf wurde Barbara Thiel, Landesdatenschutzbeauftragte von Niedersachsen, darauf angesprochen, wie ihre Behörde angesichts der nach DS-GVO möglichen empfindlichen hohen Bußgelder mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten reagieren werde. Thiel meinte hierzu, dass sich ihre Behörde bezogen auf Budget und Personal erst einmal „prozessfähig” machen müsse.

Kann Recht technologieneutral sein?

Auf die Frage von Richter, ob Recht technologieneutral gestaltet werden könne, antwortete Kühling, dass dies schwierig sei. Wenn Regeln vereinfacht würden, müsste der Vollzug und die Judikative gestärkt werden.

Datensouveränität muss substanziell definiert werden

Zum Begriff „Datensouveränität” und wie sich dieser von der Informationellen Selbstbestimmung abgrenzt, gab es ein einheitliches Schluss-Statement. Die „Datensouveränität”, die als neuer abstrakter Begriff eingeführt worden ist, müsse substanziell definiert werden, waren sich am Ende alle einig.

Mehr zum Thema:
  • Siftung Datenschutz fördert praktische Umsetzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit
  • Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig: „Über Datenhandelsordnung nachdenken”
Chancen nutzen, Patientenrechte wahren
Ob Telemedizin, datenbasierte Gesundheitsanalysen, Health-Apps oder mobile Geräte zur individuellen Gesundheitskontrolle – Gesundheitsdienste werden zunehmend mit Hilfe digitaler Dienste angeboten. Die rasante Entwicklung verspricht nicht nur enorme Qualitätssteigerungen in der Gesundheitsversorgung und neue Märkte im Gesundheitssektor. Sie wirft auch viele Fragen mit weitreichender Relevanz für den Datenschutz auf. Das Buch Big Data und E-Health erscheint als Band 2 der Reihe DatenDebatten der Stiftung Datenschutz. Das Werk trägt der fachlichen Vielfalt der Thematik Rechnung und gibt viele Impulse, wie E-Health-Innovationen gefördert und zugleich die Rechte und Interessen von Patienten gewahrt werden.

(ESV/bp) 

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