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Haftung nach DSGVO  
14.12.2023

EuGH entscheidet zur datenschutzrechtlichen Verantwortung von Unternehmen

ESV-Redaktion Recht
EuGH: Die Haftung eines Unternehmens nach DSGVO setzt nicht voraus, dass ein Leitungsorgan den Datenschutzverstoß begangen hat (Foto: Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied über die Frage, unter welchen Voraussetzungen nationale Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die DSGVO durch Verhängung einer Geldbuße gegen die für den Datenschutz Verantwortliche Preson ahnden können.


In dem Streitfall wendete sich das Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen gegen eine Geldbuße von über 14 Mio. Euro, die ihm auferlegt wurde, weil es personenbezogene Daten von Mietern länger als erforderlich speicherte.

Die Datenschutzbehörden waren der Auffassung, dass eine verschuldensunabhängige Haftung für Verstöße gegen die DSGVO greift, weil für die Verhängung von Bußgeldern gegenüber Unternehmen nach EU-Recht bereits ein objektiver Pflichtenverstoß ausreicht, der dem Unternehmen zuzurechnen ist.

Das Berliner Kammergericht (KG) hatte Zweifel daran und wendete sich zur Klärung der Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortung von Unternehmen mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewendet (mehr dazu unten).

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EuGH: Haftung nach DSGVO setzt Verschulden des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung voraus

Auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2023 hat der EuGH nun mit Urteil vom 05.12.2023 wie folgt entschieden:
  • Haftung setzt Verschulden voraus: Gegen einen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen kann nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden, wenn dieser Verstoß schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Dies ist dem EuGH zufolge nur dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, egal, ob ihm dabei bewusst war, dass er gegen die DSGVO verstößt.
  • Schuldhafter Verstoß muss nicht von Leitungsperson begangen worden sein: Ist der Verantwortliche eine juristische Person, ist es nicht erforderlich, dass der Verstoß von ihrem Leitungsorgan begangen wurde oder dass dieses Organ Kenntnis davon hatte, so die Richter aus Luxemburg weiter. Vielmehr haftet eine juristische Person sowohl für Verstöße, die von ihren Vertretern, Leitungspersonen oder Geschäftsführern begangen werden, als auch für Verstöße, die von jeder sonstigen Person begangen werden, wenn diese im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in ihrem Namen handelt. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die ein Auftragsverarbeiter durchgeführt hat, sofern diese Vorgänge dem Verantwortlichen zugerechnet werden können. Für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person als Verantwortliche ist keine Festellung erforderlich, dass der Verstoß von einer identifizierten natürlichen Person begangen wurde.
Das Berliner Kammergericht muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieses Urteils entscheiden.

Quelle: Urteil des EuGH vom 5.12.2023 – C‑807/21

 
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(ESV/cw)
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