SCHAFFLAND/WILTFANG
Datenschutz
digital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen

Datenschutzdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Instagram LinkedIn X Xing YouTube
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Vorratsdatenspeicherung  
07.10.2020

EuGH: Pauschale Vorratsdatenspeicherung unzulässig

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt einen Serverraum, der zur Speicherung von großen Datenmengen notwendig ist (Foto: Michail / stock.adobe.com)
Einmal mehr hat der EuGH bekräftigt, dass die pauschale und flächendeckende Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten unzulässig ist. Damit hat er seine Auffassung aus einer Entscheidung von Ende 2016 bestätigt. Die Richter aus Luxemburg halten jedoch Ausnahmen für zulässig.


Gegenstand der aktuellen Verfahren waren Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Frankreich, Großbritannien und Belgien. In diesen Ländern gingen vor allem Bürgerrechtsorganisationen – wie die britische Organisation „Privacy International“ oder die die französische NGO „La Quadratur du Net“ – gegen betreffende Länderregelungen vor. Daraufhin legten nationale Gerichte die Angelegenheiten dem EuGH vor.

EuGH: Anlasslose Datenspeicherung verstößt gegen grundlegende Bürgerrechte

Der EuGH ist der Auffassung, dass nationale Regelungen, die das anlasslose Speichern der Daten von Internetnutzern ermöglichen, unzulässig sind. Dies entspricht seiner früheren Rechtsprechung, nach der die unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung gegen grundlegende Bürgerrechte verstößt. Dies gilt auch dann, wenn Kommunikationsunternehmen Daten an Geheimdienste und Sicherheitsbehörden weitergeben.

Aber – Ausnahmen möglich

Ausnahmen kann es dem EuGH zufolge aber unter folgenden Voraussetzungen geben:
  • Bedrohung der nationalen Sicherheit: Die nationale Sicherheit eines Landes muss akut gefährdet oder bedroht sein. In solchen Fällen können die nationalen Regierungen  eine Vorratsdatenspeicherung anordnen. Dies könnte etwa bei Terroranschlägen der Fall sein.
  • Überprüfbarkeit: Diese Anordnungen müssen jedoch durch die nationalen Gerichte oder unabhängige Behörden überprüft werden können.
  • Zeitliche Begrenzung: Die Anordnungen der nationalen Regierungen dürfen nur zeitlich begrenzt sein.
Bei der Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung spielt es dem EuGH zufolge eine wichtige Rolle, ob die betreffende Regelung überhaupt gegen eine Bedrohung schützen kann. Mit seinen Entscheidungen in den vier Parallelverfahren ist der EuGH im Wesentlichen den Schlussanträgen des EU-Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 15.1.2020 gefolgt.

Quelle: PM des EuGH Nr. 123/20 vom 6.10.2020 zu den Entscheidungen vom selben Tag – C-623/17, C-511/18, C-512/18, C-520/18

Mehr zum Thema

EuGH-Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung   30.01.2020
Generalanwalt des EuGH: Grundrechte sind unüberwindliche Barriere
  Inwieweit rechtfertigt die Terrorgefahr unbegrenztes Datensammeln? Über diese Frage musss demnächst der EuGH entscheiden. Dabei geht es um Massenüberwachungen durch staatliche Sicherheitsbehörden und Geheimdienste. In seinen Schlussanträgen hält der EU-Generalanwalt dieses Datensammeln grundsätzlich für rechtswidrig. mehr …


BVerwG: Generelles Verbot der Vorratsdatenspeicherung ungeklärt

Auch der 6. Senat des BVerwG hatte die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit Beschluss vom 25.9.2019 dem EuGH vorgelegt. Dabei geht es um die Regelungen aus § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG in der Fassung vom 10.12.2015. Demnach müssen die Provider zehn Wochen lang bestimmte Daten von Internetnutzern speichern. Nach Auffassung des Senats ist unklar, ob auch diese Regelungen gegen EU-Recht verstoßen. Zumindest unterliegen die deutschen Regelungen dem Senat zufolge strengen Beschränkungen. Zudem sehen die Leipziger Richter ein besonderes Gefahrenpotenzial durch neuere Telekommunikationsmittel und damit Klärungsbedarf. Der EuGH hat allerdings zur deutschen Rechtslage noch nicht entschieden.

BVerwG: EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen
  Nach den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr über längere Zeit speichern. Allerdings waren derartige gesetzliche Regelungen in Deutschland schon immer umstritten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage dem EuGH vorgelegt. mehr …


BNetzagentur: TK-Unternehmen sind nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Allerdings liegen die deutschen Vorschriften hierzu momentan auf Eis, weil die Bundesnetzagentur die entsprechenden Regelungen im TKG für nicht ausreichend hält. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Münster hatte die Behörde erklärt, dass TK-Unternehmen und Internetprovider gegenwärtig nicht zur Speicherung von Verbindungs-und Standortdaten verpflichtet sind. Dabei berief sich die Behörde auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 22.6.2017, das die Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig hält. Die Richter aus Münster wiederum legten für Ihre Entscheidung das EuGH-Urteil von Ende 2016 zugrunde. 

Bundesnetzagentur: Vorläufig keine Vorratsdatenspeicherung für TK-Anbieter
  Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung, die der Gesetzgeber 2015 eingeführt hat, verpflichtet TK-Anbieter und Internetprovider vorerst nicht zur Datenspeicherung auf Vorrat. Dies ergibt sich aus einer Pressemeldung der Bundesnetzagentur von Ende Juni. mehr …
  • OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig
  • EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam

  Auskunft mit Highspeed 

TKG 

Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die Dynamik des TK-Rechts beschleunigt. Der „Berliner Kommentar TKG“ behält das Geschehen für Sie im Blick: Neben der aktuellen Kommentierung des TKG finden Sie auch die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte. Neu kommentiert in der 3. Auflage sind u.a. : Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls

  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG

Auch absehbare Änderungen durch den Europäischen Kodex für die Elektronische Kommunikation sind bereits eingebunden.

Überzeugende Resonanz: 
"Wer täglich mit der Thematik zu tun hat, sollte das Buch in sein juristisches Handwerkszeug einordnen." Prof. Peter Gola, Königswinter in: Recht der Datenverarbeitung (RDV), 6/2015.

Verlagsprogramm   Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

Quelle: PM des EuGH vom 6.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag zu den Verfahren C-623/17; C-511/18; C-512/18; C-520/18

(ESV/bp)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
PinGdigital        Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück