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Auslegung der DSGVO  
22.10.2024

Europäischer Datenschutzausschuss konsultiert Leitlinien zum „berechtigten Interesse“ nach Art. 6 DSGVO

ESV-Redaktion Recht
Das „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 Absatz 1, 6 f)  DSGVO ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung (Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com)
Das „berechtigte Interesse“ in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO ist eine Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Nun hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Konsultation gestellt, die Klarstellungen über die Frage enthalten sollen, wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt.





Der EDSA ist ein unabhängiges europäisches Gremium. Als Dachorganisation soll es die nationalen Datenschutzbehörden der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenbringen.

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Die konsultierten Leitlinien des EDSA lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Verfolgung berechtigter Interessen: Es dürfen für die Datenverarbeitung ausschließlich rechtmäßige, konkrete und gegenwärtige Interessen verfolgt werden. Dabei sind Interessen rechtmäßig, wenn sie nicht gegen nationales Recht oder EU-Recht verstoßen. Zudem müssen die verfolgten Interessen hinreichend konkret, also eindeutig identifizierbar und abgrenzbar sein. Nicht ausreichend sind hypothetische Interessen oder solche, die erst in unbestimmter Zukunft realisierbar sind.
  • Erforderlichkeit der Datenverarbeitung: Die Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn das berechtigte Interesse nicht ebenso effektiv durch weniger einschneidende Mittel wahrgenommen werden kann. Sofern vernünftige und gleich effektive, aber weniger einschneidende Alternativen bestehen, kann die Datenverarbeitung nicht als erforderlich gelten, so der Datenschutzausschuss. In diesem Kontext muss das Prinzip der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO beachtet werden, wonach die Verarbeitung von Daten auf das Notwendige zu beschränken ist.
  • Interessenabwägung: Die Verarbeitung darf nur erfolgen, wenn bei einer Interessenabwägung die berechtigten Interessen der Datenverarbeiter nicht hinter überwiegenden Rechten der Betroffenen zurückstehen müssen. Bei der Abwägung müssen zunächst die Rechte und Interessen der Betroffenen sowie die Eingriffsintensität evaluiert werden. Dabei sind sowohl die Art der Daten als auch der Kontext sowie mögliche Konsequenzen der Datenverarbeitung einzubeziehen. Auch spielt eine Rolle, welchen Umfang der Datenverarbeitung die Betroffenen vernünftigerweise erwarten durften. Bei der abschließenden Abwägung ist erneut zu prüfen, ob die geringstmögliche Eingriffsintensität in die Rechte der Betroffenen gewählt wurde.
Die vorgestellten Leitlinien sind in einer ersten Version Gegenstand öffentlicher Konsultation. Stellungnahmen können bis zum 20. November 2024 abgegeben werden.

Quelle: Vorgestellte Leitlinien des EDSA vom 08.10.2024 (in englischer Sprache)

 

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