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Datenschutz und Kartellrecht  
22.09.2022

Generalanwalt am EuGH: Bundeskartellamt darf inzident auch datenschutzrechtliche Aspekte prüfen

ESV-Redaktion Recht
Generalanwalt am EuGH: Kartellbehörden dürfen in ihren Verfahren inzident auch Datenschutzverstöße prüfen (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
Die Frage, ob Kartellbehörden im Rahmen Ihrer Wettbewerbsverfahren die Einhaltung des Datenschutzes überprüfen dürfen, ist umstritten. Nun hat der Generalanwalt am EuGH im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von Facebook gegen das Bundeskartellamt (BKartA) seine Schlussanträge gestellt.


In dem Streitfall hatte die Meta Platforms Ireland Limited – die Muttergesellschaft von Facebook – ein Vorgehen des BKartA beanstandet. Die Kartellbehörde untersagte dem Medienkonzern unter anderem, Nutzerdaten von WhatsApp und Instagram zusammenzuführen und verpflichtete das Unternehmen – auch unter Hinweis auf das deutsche Datenschutzrecht – zur Abstellung dieses Verhaltens. Nach Auffassung der Behörde nutzt der Medienkonzern seine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt der sozialen Netzwerke für private Nutzer missbräuchlich aus.

Facebook: BKartA ist unzuständig

Gegen die Entscheidung der Wettbewerbshüter wendete sich der Medienkonzern mit einer Beschwerde an das OLG Düsseldorf. Nach Ansicht der Muttergesellschaft ist die deutsche Kartellbehörde nicht für die Überprüfung von Datenschutzverstößen zuständig. Daher, so Meta, habe die Kartellbehörde ihre Kompetenzen überschritten.

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Prinzipielle Zuständigkeiten

Soweit es um reine Datenschutzverstöße geht, wäre formell die irische Datenschutzbehörde zuständig, denn Meta Platforms hat seinen Sitz in Irland und diese Gesellschaft ist auch der Vertragspartner der deutschen Nutzer.

Für das Wettbewerbsrecht auf dem deutschen Markt ist aber das BKartA zuständig. Daher legte die Beschwerdeinstanz – das OLG Düsseldorf – dem EuGH die unter anderem Frage vor, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO überprüfen dürfen. Inzwischen hat der Generalanwalt Athanasios Rantos dem EuGH seine Schlussanträge vorgelegt.
 

Generalanwalt an EuGH: Inzidente Prüfung von Datenschutzverstößen durch Kartellbehörden möglich

Rantos vertritt die Auffassung, dass eine Kartellbehörde auch die Vereinbarkeit von bestimmten Geschäftspraktiken mit der DSGVO überprüfen darf. Er begründete sein Ergebnis im Wesentlichen wie folgt:
 
  • Datenschutzbelange können auch Auswirkungen auf das Kartellrecht haben: Rechtswidrige Geschäftspraktiken, die den Datenschutz betreffen, könnten bei der Berücksichtigung aller Einzelfallumstände wichtige Anzeichen für Wettbewerbsverstöße sein. Daher, so Rantos weiter, dürften die Wettbewerbshüter auch Datenschutzverstöße inzident prüfen.
  • Aber: Entscheidung der zuständigen Datenschutzbehörde ist zu berücksichtigen: Hierbei müssten die Wettbewerbshüter aber jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Datenschutzbehörde mit in ihre Bewertung einbeziehen. Insoweit hat das BKartA den Vorwurf von Meta, nach dem die Wettbewerbshüter nicht mit der irischen Datenschutzbehörde zusammengearbeitet haben sollen, zurückgewiesen. Demnach soll es sehr wohl Kontakte zu der irischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegeben haben, ließ ein Vertreter des BKartA verlauten.
Das Ergebnis des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. In zahlreichen Fällen folgen die Luxemburger Richter aber dem Votum des Generalanwalts.

Quelle: PM des EuGH zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Sache C-252/21 (Meta Platforms u. a.)

 
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