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Bereichsspezifischer Datenschutz  
10.07.2019

Neue Runde zur Anpassung von Datenschutzregelungen an DSGVO & Co

ESV-Redaktion Recht
Deutscher Bundestag beschließt neues Datenschutzpaket in zweiter und dritter Lesung (Foto: frank peters/Fotolia.com)
Ende Juni 2019 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung neue Gesetze zum Datenschutz beschlossen. Die Entwürfe sehen weitere Umsetzungen der DSGVO sowie der „EU-Richtlinie 2016/680“ vor. Betroffen ist vor allem der bereichsspezifische Datenschutz.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sollte die Bundesregierung nach dem Willen des Bundesrates prüfen, ob bei der Anwendung europäischer und nationaler Datenschutzregelungen in wesentlichen Praxisbereichen – zum Beispiel bei der Veröffentlichung von Fotos oder den Anforderungen an Telemediendienste – noch Rechtsunsicherheiten bestehen, so die Stellungnahme des Bundesrates (19/5414) Die Bundesregierung hatte zugesagt, die Prüfung vorzunehmen.

Änderungen im Strafverfahren

Beschlossen hat der Deutsche Bundestag dann den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die DSGVO“. Diese Änderungen betreffen zahlreiche Einzelgesetze, so zum Beispiel:
  • die StPO mit Einführungsgesetz,
  • das Rechtsdienstleistungsgesetz,
  • die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung,
  • oder das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Insgesamt sollen 21 Gesetze und Verordnungen redaktionell oder bereichsspezifisch geändert werden.

Weiterer bereichsspezifischer Datenschutz

Mit dem zweiten Entwurf hat das Bundesparlament das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU oder kurz: 2. DSAnpUG-EU)" beschlossen. Damit sind im BDSG folgende Regelungen zu ändern:
  • Sensible Daten in Deradikalisierungsprogrammen: Die Änderungen sollen unter anderem die Grundlage dafür bilden, dass zivilgesellschaftliche Träger sensible Informationen im Rahmen von sogenannten Deradikalisierungsprogrammen verarbeiten dürfen. Im Einzelfall sind diese dann an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
  • Schwelle der Mitarbeiterzahl für Datenschutzbeauftragten angehoben: Der Innenausschuss hob die maßgebliche Personenzahl an, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Diese Zahl erhöht sich von 10 auf 20.
Insgesamt 154 zu ändernde Gesetze

Der Entwurf für das 2. DSAnpUG-EU benennt insgesamt 154 zu ändernde Gesetze. Hier einige Bereiche und Beispiele:

Bank - und Kapitalmarktrecht
  • Artikel 58 Wertpapierhandelsgesetz
  • Artikel 60 Wertpapierprospektgesetz
  • Artikel 61 Börsengesetz
  • Artikel 91 Kreditwesengesetz
  • Artikel 95 Einlagensicherungsgesetz
  • Artikel 96 Kapitalanlagegesetzbuch
Datenschutz Bund
  • Artikel 12 BSDG
Energie- und Umweltrecht
  • Artikel 89 Energiewirtschaftsgesetz
  • Artikel 90 Messstellenbetriebsgesetz
IT-Recht
  • Artikel 13 BSI-Gesetz
  • Artikel 14 De-Mail-Gesetz
  • Artikel 15 E-Government-Gesetz
Sicherheits- und Strafrecht
  • Artikel 4 Antiterrordateigesetz
  • Artikel 7 Waffengesetz
  • Artikel 62 Strafgesetzbuch
Steuerrecht
  • Artikel 70 Abgabenordnung
  • Artikel 73 Steuerberatungsgesetz
  • Artikel 74 Einkommensteuergesetz
  • Artikel 75 Umsatzsteuergesetz

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Darüber hinaus sind nahezu alle Bücher des SGB und zahlreiche weitere sozialrechtliche Regelungen betroffen. Zu den Gesetzes-Entwürfen:
  • Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
  • Entwurf des 2. DSAnpUG-EU
Quelle: PM des Deutschen Bundestages vom 01.07.2019

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