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DSGVO-Anpassung in den Bundesländern  
01.06.2018

Neues Datenschutzrecht in Mecklenburg-Vorpommern

ESV-Redaktion Recht
Mecklenburg-Vorpommern bereitet Anpassung des Landesdatenschutzrecht an EU-Vorgaben vor (Foto: Peter Kensbock und Argus/Fotolia.com)
Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist aus dem Gesetzentwurf für ein neues Landesdatenschutzgesetz inzwischen eine gultige Fassung geworden. Danach werden die Regelungen des Landesdatenschutzes in 11 Artikeln an die aktuellen EU-Vorgaben angepasst.



In Meckenburg Vorpommern gilt nun das Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
vom 22. Mai 2018, veröffentlicht in den GVOBl. M-V 2018, S. 193.

Die bisherige Historie

Der Entwurf betraf ein Gesetz zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern an die DSGVO und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 - kurz JIRL.

Im Überblick - Datenschutzreform in den Bundesländern 31.05.2018
Datenschutz: Zahlreiche weitere Bundesländer haben die DSGVO inzwischen vollständig umgesetzt
Zahlreiche Bundesländer haben die Anpassungen ihrer landesrechtlichen Datenschutzregelungen an die DSGVO bereits vollzogen. Einige Länder hinken noch hinterger - so zum Beispiel auch Berlin. Hier unser Update. mehr …

Der Aufbau der Neuregelung

  • DSG M-V als Regelungskern: Im Zentrum steht nach Artikel 1 das Datenschutzgesetz für das Land  Mecklenburg-Vorpommern, kurz DSG M-V. Dieses Gesetz umfasst sechs Teile auf die sich insgesamt 25 Paragrafen verteilen.
  • Weitere Fachbereiche: Weitere Einzelbereiche, wie zum Beispiel datenschutzrechtliche Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, des Informationsfreiheitsgesetzes oder des Landespressegesetzes sind in den Artikeln 2 bis 10 geregelt.
  • Übergang: Inkraftreten und Außerkrafttreten in Art. 11

Das Artikelgesetz im Überblick

  • Artikel 1 - Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V)
  • Artikel 2 - Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
  • Artikel 3 - Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes
  • Artikel 4 - Änderung des Landesbeamtengesetzes
  • Artikel 5 - Änderung des Landesdisziplinargesetzes
  • Artikel 6 - Änderung des Personalvertretungsgesetzes
  • Artikel 7 - Änderung des Landespersonenstandausführungsgesetzes
  • Artikel 8 - Änderung des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes
  • Artikel 9 - Änderung des Landespressegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
  • Artikel 10 - Änderung des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
  • Artikel 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das DSG M-V in der Übersicht

Teil 1 -Allgemeine Regelungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Entsprechende Anwendung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 2 - Grundsätze

§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 5 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 - Rechte der betroffenen Person

§ 6 Beschränkung der Informationspflicht
§ 7 Beschränkung des Auskunftsrechts
§ 8 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 4 - Besondere Verarbeitungssituationen

§ 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Kapitel 1 - Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679

§ 10 Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschung
§ 11 Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen
§ 12 Videoüberwachung
§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

Kapitel 2 - Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679

§ 14 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen
§ 15 Begnadigungsverfahren

Teil 5 - Aufsichtsbehörde

§ 16 Errichtung
§ 17 Ernennung und Amtszeit
§ 18 Unabhängigkeit
§ 19 Rechte und Pflichten
§ 20 Aufgaben und Befugnisse
§ 21 Mitwirkungspflichten
§ 22 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

Teil 6 - Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschiften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Straftaten
§ 25 Einschränkung von Grundrechten

Bußgelder gegen Mitarbeiter öffentlicher Stellen?

  • Auffällig ist, dass der Entwurf  – ähnlich, wie die neu geplante sächsische Regelung – in § 23 DSG M-V Bußgeldtatbestände für die direkte Sanktionierung von Mitarbeitern der öffentlichen Stellen vorsieht. Zwar war dies laut Gesetzesbegründung bereits nach der bisherigen Rechtslage möglich.

  • Dennoch erscheint auch diese Regelung europarechtlich zweifelhaft. Zwar lässt Artikel 83 Absatz 7 DSGVO Bußgeldtatbestände für öffentliche Stellen zu. Dem Wortlaut zufolge können die Bußgelder aber nur gegen die Behörde selbst und nicht gegen deren Mitarbeiter verhängt werden. Darin kann also nicht ohne Weiteres eine Öffnungsklausel für Bußgelder gegen Mitarbeiter gesehen werden.

Inkrafttreten

Die neuen Regelungen sollen dem Entwurf zufolge am 25.05.2018 in Kraft treten - Zum Gesetzesentwurf 


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