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24.07.2024

OLG Frankfurt am Main: Dienst von Microsoft haftet für Cookies, die ohne Einwilligung über die Webseiten seiner  Kunden gesetzt werden

ESV-Redaktion Recht
OLG Frankfurt: Die Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Webseitenbetreiber die rechtmäßige Einwilligung zum Setzen von Cookies einholt (Foto: onephoto / stock.adobe.com)
Können Dienste, die Webseitenbetreiber dabei unterstützen, Cookies auf Geräten von Besuchern der jeweiligen Seiten zu verarbeiten, dafür haften, wenn der Seitenbetreiber es versäumt, rechtmäßige Einwilligungen der Nutzer einzuholen? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt am Main aktuell befasst.


In dem Streitfall ging die  Klägerin gegen die Speicherung und das Auslesen von Cookies vor, die  ohne ihre Einwilligung für Werbezwecke auf ihren Endgeräten gespeichert wurden. Die Beklagte gehört zur Microsoft Corporation. Mit ihrem Dienst „Microsoft Advertising“ können Betreiber von Webseiten Anzeigen in den Suchergebnissen von „Microsoft Search Network“ schalten, um den Erfolg ihrer Werbekampagnen messen.
 
„Microsoft Advertising“ ermöglicht es unter anderem Informationen über die Besucher einer Webseite zu sammeln und zielgerichtete Anzeigen für die Besucher zu schalten. Um die Onlineaktivitäten und Interessen der Nutzer zu messen, benutzt die Beklagte Cookies. Zudem erhalten die Webseiten-Betreiber von der Beklagten einen Code, den die Betreiber in ihre eigene Webseite oder dortige Anwendungen einbauen. Nach Aufruf der Seite werden schon vorhandene Cookies ausgelesen und neue Cookie gesetzt.
 
Die Cookies setzen ausschließlich die Betreiber der Webseiten über eine entsprechende Programmierung ihrer Seite. Die Beklagte verpflichtet die Betreiber der Webseiten jedoch vertraglich dazu, die erforderlichen Einwilligungen der Besucher einzuholen.
 
Die Klägerin besuchte Webseiten Dritter. Nach ihrem Vortrag fand sie anschließend Cookies auf ihrem Gerät, für die sie keine Einwilligung erteilt hatte. Von der Beklagten verlangte sie nun im Rahmen eines Eilantrages erfolglos, dass diese es unterlässt, ohne Einwilligung Cookies auf den Geräten der Klägerin zu setzen. Gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz zog die Klägerin mit einer Berufung vor das OLG Frankfurt am Main.

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OLG Frankfurt am Main: Beklagte ist selbst „Täterin“

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main kann die Klägerin von der Beklagten die beantragte Unterlassung verlangen. Dem OLG zufolge trug die Klägerin substantiiert vor, dass sich nach dem Besuch mehrerer Webseiten Cookies auf ihren Geräten fanden, für die sie keine Einwilligung erteilt hatte. Die weiteren tragen Erwägungen des OLG: 
  • Auch die Beklagte vom Gesetz erfasst: Das Gesetz erfasst jeden, der die Absicht einer konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung hat. Nach § 25 Absatz 2 Ziffer 1 TTDSG ist Anbieter von digitalen Diensten jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt. Hierzu gehört auch die Beklagte, so das OLG hierzu.
  • Täterhaftung: Die Beklagte, so das OLG weiter, ist für die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch (Mit)Täterin. Demnach speichert sie Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer, sobald die entsprechende Anforderung durch die von ihr bereitgestellte Software auf der Webseite ausgelöst wird, die der Nutzer besucht. Damit hat die Beklagte nach Meinung des OLG die Speicherung der Cookies ohne Nutzereinwilligung adäquat kausal mitverwirklicht.
  • Keine Entlastung durch Verpflichtung der Seitenbetreiber: Die Beklagte kann sich auch nicht darauf verlassen, dass die jeweiligen Betreiber der Webseiten die erforderliche Einwilligung der Nuzter einholen. Vielmehr muss die Beklagte selbst darlegen und beweisen, dass die Endnutzer vor der Speicherung der Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Zwar bleibt ihr freigestellt, wie sie  diesen Beweis erbringen will. Jedoch muss auch sie sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliegt. Das Gesetz nimmt zu Recht an, dass dieser Nachweis technisch und rechtlich möglich ist, so das OLG abschließend.
Da die Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist, kann sie nicht angefochten werden.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 23.07.2024 zum Urteil vom 27.06.2024 – 6 U 192/23

 


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Plattform-Governance und Recht

Mitherausgeber:: Dr. Kim Manuel Künstner, Dr. Sebastian Louven

Ob Online-Marktplätze, Vermittlungsplattformen, Suchmaschinen, persönliche Assistenten: Internetbasierte Technologien haben auf unser Leben großen Einfluss. Getrieben durch Plattformmodelle, die sich dabei an allen möglichen Stellen wiederfinden, gilt es jetzt, die vielseitig entstehenden rechtlichen Praxisfragen für Plattformbetreiber und -nutzer anzugehen, die sich v.a. beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ergeben.

Herausforderung Künstliche Intelligenz

Das Expertenteam um Kim Manuel Künstner und Sebastian Louven gibt Ihnen einen prägnanten Ein- und Überblick:

  • ökonomische Grundlagen im Zusammenhang mit Plattformgeschäftsmodellen
  • regulatorische und vertragsrechtliche Aspekte, Fragen zum Datenschutz, zur automatisierten Beratungsdienstleistung oder dem Einsatz von Zahlungsdiensten
  • weitere Schlüsselfelder wie drängende Probleme im Immaterialgüterrecht, zu Meinungsfreiheit oder auch strafrechtlichen Fragen

Eine einzigartige Orientierungshilfe, die Ihnen ein rasant wachsendes juristisches Arbeits- und Beratungsgebiet mit viel Praxisbezug nahebringt.

Hören Sie hier den Podcast - ESV im Dialog: Das Kern-Kartellrecht funktioniert in einigen Bereichen der digitalen Plattformen nicht mehr – Dr. Kim Manuel Künstner und Dr. Sebastian Louven im Interview mit der ESV-Redaktion:



Internet-Technologien, wie Online-Marktplätze, Vermittlungsplattformen oder Suchmaschinen dringen in alle Lebensbereiche vor – oft in Form von Plattformen. Doch was sind deren ökonomische Grundlagen? Sollten Plattforemn reguliert werden? Welche weiteren Rechtsfragen werden tangiert?

Und welche Rolle spielt die KI? Diesen und zahlreichen weiteren Fragen haben sich Dr. Kim Manuel Künstner und Dr. Sebastian Louven im Interview mit der ESV-Redaktion gestellt, auch abrufba als Episode 18 unseres Podcasts: ESV im Dialog: Sie hören Recht.

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