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Videoüberwachung in Bussen und Stadtbahnen  
26.09.2017

OVG Lüneburg erlaubt Videoüberwachung im öffentlichen Nahverkehr

ESV-Redaktion Recht
VGH Lüneburg: Videoüberwachung im überwiegenden Interesse der Verkehrsbetriebe (Foto: artfocus/Fotolia.com)
Die Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist umstritten. Gegenüber stehen sich die Interessen der aufgenommen Personen und die der Verkehrsbetriebe an der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. In einem aktuellen Urteil hat nun das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) hierüber entschieden.

Klägerin in dem Streitfall war die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG. Diese hatte in viele ihrer Fahrzeuge festinstallierte Videokameras eingebaut. Mit diesen zeichnete sie in sogenannten Blackbox-Verfahren durchgehend Bewegtbilder vom Innenraum ihrer Fahrzeuge auf. Die Videoaufnahmen sollen unter anderem der Beweissicherung bei Vandalismusschäden und der Verfolgung von Straftaten dienen, so die ÜSTRA. Nach 24 Stunden wurden die Aufzeichnungen wieder gelöscht.

Landesdatenschutzbeauftragte erlässt Einstellungsverfügung

Im August 2014 verfügte die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte gegenüber der ÜSTRA die Einstellung der Videoüberwachung im öffentlichen Personennahverkehr. Zudem gab sie dem Verkehrsbetrieb auf, die Überwachung erst wieder fortzuführen, wenn dieser ein Konzept für einen differenzierten Einsatz der Videotechnik nach Linien und Zeit erarbeitet und umgesetzt hat. Alternativ hätte die ÜSTRA auch anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen können, dass die Videoüberwachung zeitlich und örtlich unbeschränkt erforderlich ist. Die Landesdatenschutzbeauftrage stützte ihre Verfügung auf § 38 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

VG Hannover: Keine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsverfügung

Gegen die Einstellungsverfügung klagte die ÜSTRA erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover. Zur Begründung führte das VG aus, dass das BDSG nicht anwendbar sei, denn die ÜSTRA wäre eine öffentliche Stelle des Landes Niedersachsen. Daher wäre Niedersächsisches Landesdatenschutzrecht anzuwenden. Dieses enthalte aber keine Eingriffsermächtigung für die Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten.

OVG Lüneburg: Bundesdatenschutzgesetz erlaubt Videoüberwachung im öffentlichen Nahverkehr

Der 11. Senat des OVG Lüneburg kam zum selben Ergebnis wir die Richterkollegen aus Hannover. Nach Ansicht des Senats ist zwar das BDSG doch anwendbar. Dieses erlaube aber der Klägerin die Videoüberwachung in ihren Fahrzeugen.  

Güterabwägung zu Gunsten der ÜSTRA

Die Überwachung dient dem Senat zufolge der Wahrnehmung berechtigter Interessen der ÜSTRA. Dies wären vor allem die Verfolgung von Straftaten gegen ihre Einrichtungen und die Verhütung solcher Straftaten. Die Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten falle somit zugunsten der Belange der Klägerin aus, so das Gericht.

Quelle: PM des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zum Urteil vom 07.09.2017 - AZ: 11 LC 59/16 

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(ESV/bp)
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