SCHAFFLAND/WILTFANG
Datenschutz
digital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen

Der SCHAFFLAND/WILTFANG:

100% Datenschutz

 

4 Wochen testen

gratis und unverbindlich

 

Jetzt bestellen

 

Günstige Bürolizenz

für bis zu 3 Nutzer
Jetzt anfragen per Mail
oder
(030) 25 00 85-295/ -296

 

Infodienst …

Datenschutzdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
Instagram LinkedIn X Xing YouTube
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Gesundheitsschutz gegen informationelle Selbstbestimmung  
26.06.2020

OVG Münster: Erhebung von Kontaktdaten in Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
Nach der Coronaschutz-VO in NRW müssen Kontaktdaten von Gästen papiergebunden erfasst werden (Foto: Stock Rocket / stock.adobe.com)
Nach der Coronaschutzverordnung von NRW müssen Kunden von Friseurbetrieben und Fitnessstudios zur Rückverfolgung von Infektionsketten den Betreibern ihre Kontaktdaten angeben. Gleiches gilt für Gäste in der Gastronomie. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung hat das OVG Münster in einem Eilverfahren entschieden.


 
Die obige Verordnung sieht für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten vor. Erfasst werden müssen Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. der Zeitpunkt der An- und Abreise der Gäste oder Kunden.
 
Die Betriebe müssen die Kontaktdaten vier Wochen lang aufbewahren. Anschließend müssen sie diese vernichten. Weitergegeben werden dürfen die Daten nur an die zuständige Behörde – und zwar auf deren Verlangen.

Antragsteller: Erhebung von Kontaktdaten verstößt gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung 

Ein Rechtsanwalt hatte sich mit einem Eilantrag gegen die obigen Regelungen gewandt. Er sah darin eine Verletzung seines Rechts informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Vorgaben des Datenschutzes. Nach seiner Meinung ist die Maßnahme unverhältnismäßig. 

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

OVG Münster: Gesundheitsschutz hat Vorrang  

Das OVG Münster hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Hauptgrund: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hinter dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurück. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des OVG: 
  • Leichtere Verfolgung von Infektionsketten: Die vorsorgliche Erhebung der Kundendaten soll sicherstellen, dass Kontaktpersonen des Betroffenen bei neuen Infektionen von den Gesundheitsämtern leichter identifiziert werden könnten.
  • Kontaktdatenerhebung als milderes Mittel: Im Hinblick auf die weitgehenden Öffnungen des sozialen und wirtschaftlichen Lebens ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber in bestimmten kontaktintensiven Bereichen die Erhebung von Kontaktdaten als milderes Mittel einsetzt, um Infektionsketten schneller aufzudecken und zu unterbrechen. 
  • Keine elementaren Grundbedürfnisse: Dem OVG zufolge ist auch entscheidend, dass Fitnessstudios, Friseursalons und Restaurants nicht den elementaren Grundbedürfnissen dienen. Insoweit würden auch Alternativen zur Verfügung stehen. 
  • Vorgaben der DSGVO erfüllt: Durch den sicheren Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werden voraussichtlich auch die Vorgaben der DSGVO eingehalten. 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
 
Quelle: PM des OVG Münster vom 23.6.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 13 B 695/20 NE

  Unbeobachtete Fahrt für freie Bürger?

Datenschutz im vernetzten Fahrzeug

Ein Rückzugsgebiet mit persönlicher Freiheit – das ist auch heute für viele Menschen das Auto, dessen individuelle Nutzung gerade im Autoland Deutschland traditionell als Fortbewegung in Selbstbestimmung wahrgenommen wird. Doch wie steht es mit der informationellen Selbstbestimmung, wenn immer mehr Systeme im Fahrzeug mit Einrichtungen zur Datenspeicherung- und Auswertung verbunden sind? 

Wie sich Sicherheitsgewinne und Komfort des vernetzten Fahrens mit dem Grundrechtsschutz der Fahrenden vereinen lassen, beleuchtet der neueste Band der DatenDebatten - mit Expertenbeiträge über das gesamte Spektrum beteiligter Perspektiven:

  • Datenverarbeitung im Auto  
  • Datencrash im vernetzten Verkehr 
  • Wozu braucht Mobilität Daten? 
  • Datenschutz bei der Fahrzeugentwicklung 
  • Datenschutz im vernetzten Fahrzeug
  • Neutrale Server – Datenschutz und Datenwirtschaft 
  • Das Ende der Privatsphäre?

Herausgeberin: Stiftung Datenschutz

Verlagsprogramm   Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Kunden- und Gästelisten zum Zwecke des Infektionsschutzes
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Heinz Müller, hat Hinweise für die datenschutzkonforme Führung von Kunden- und Gästelisten gegeben. Vorher hatten die Landesgesetzgeber für bestimmte Dienstleistungsgewerbe die Erstellung solcher Listen zur Nachverfolgung von Infektionsketten angeordnet. mehr …

  • Corona-Warn-App in Deutschland gestartet




(ESV/bp)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
PinGdigital        Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück