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Neues Datenschutzrecht  
02.05.2017

Reform des Bundesdatenschutzgesetzes passiert Deutschen Bundestag

ESV-Redaktion Recht
Nach wie vor umstritten: Die Erfüllung der EU-Vorgaben zum Datenschutzrecht (Foto: putilov denis/Fotolia.com)
Der Deutsche Bundestag hat am 27.04.2017 nach der 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf zur Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die DS-GVO und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 angenommen. Die Annahme erfolgte in der Fassung der Empfehlung des Innenausschusses vom 25.04.2017.

Das Gremium folgte der Beschlussempfehlung des Ausschusses gegen die Stimmen der Opposition. Das neue BDSG soll den durch die EU-Vorgaben eingeräumten Handlungsspielraum möglichst umfassend ausschöpfen. Demgegenüber sind die deutschen Datenschutzbehörden der Auffassung, dass die Reform den Spielraum überschreitet, den die DS-GVO gibt. 

Einige wesentliche Änderungen
  • Landgerichtliche Überprüfung von Sanktionen: Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass die Landgerichte über Sanktionen von über 100.000 Euro entscheiden sollen. Grundsätzlich sieht die DS-GVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Konzerns vor. Dies folgt aus § 41 Absatz 1 BDSG n.F.
  • Transparenz: Die umfassenden Unterrichtungspflichten nach Art. 13 ff. DS-GVO bleiben weitgehend bestehen. Zahlreiche Einschränkungen der Betroffenenrechte in älteren Entwürfen zum BDSG wurden stark zurückgefahren.

Im Wesentlichen bleibt es trotz der vom Bundestag verabschiedeten Änderungen bei den folgenden Kernregelungen:

Die Kernregelungen der Datenschutzreform
  • Bußgelder: Bis zu 20 Mio Euro oder 4 Prozent des globalen Umsatzes  – Verstöße gegen ausschließlich deutsches Recht sind auf 50.000 Euro begrenzt. 
  • Schmerzensgeld für Verbraucher: Verbraucher haben Schadensersatzansprüche auch bei Nichtvermögensschäden. Verbraucher in diesem Sinne sind auch Arbeitnehmer.  
  • Neuer Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und Betriebsräte: Auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte gelten künftig die Maßstäbe des BDSG und der DS-GVO.
  • Beweislastumkehr: Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass er die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Zu diesem Zwecke muss der Unternehmer umfassende Dokumentationspflichten der DS-GVO umsetzen.
  • Betriebsvereinbarungen: Mit Kollektivvereinbarungen können die Tarifparteien die Datenverarbeitung gesondert regeln. Die Vereinbarungen müssen aber die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DS-GVO und § 26 BDSG erfüllen. Insoweit sind zahlreiche geltende Betriebsvereinbarungen anzupassen.
  • Aufklärung von Straftaten oder anderen Pflichtverstößen (Compliance): Diese bleibt zulässig, muss aber strenge Anforderungen erfüllen, vor allem im Hinblick auf die Transparenz der Datenverarbeitung.
  • Dokumentation: Auch die sehr weitgehenden Dokumentationspflichten nach der DS-GVO werden nicht reduziert.
  • Sonderregelungen: Das Gesetz enthält weitere Sonderregelungen zu einigen weiteren Spezialgebieten, wie zur Videoüberwachung oder dem Profiling.

Knackpunkt

Ein wesentlicher Knackpunkt ist nach wie vor, dass deutsche Gerichte und vor allem die Datenschutzbehörden die Normen des BDSG nicht anwenden dürfen, wenn sie der Meinung sind, dass diese EU-rechtswidrig sind.

Wie es weiter geht

  • Der Deutsche Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Das Ländergremium wird sich voraussichtlich am 12.05.2017 damit befassen. Passiert die Reform auch den Bundesrat, wäre Deutschland das erste Mitgliedsland, das die neuen datenschutzrechtlichen EU-Vorgaben angepasst und umgesetzt hätte.
  • Allerdings hatte auch die EU-Kommission vor dem Bundestagsbeschluss bereits Nachbesserungen vom deutschen Gesetzgeber eingefordert. Ob die Bedenken der Kommission mit dem jetzigen Beschluss ausgeräumt sind, muss sich erst noch zeigen.
Beschlussempfehlung des Innenausschusses  - DS-GVO - Drucksache Deutscher Bundestag 18/11325

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Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk, Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), erschienen am 03.04.2017, bietet fundierte Kommentierungen zur DS-GVO und zum BSDG. Letztere werden bis zur Neufassung des BSDG aktuell gehalten und dann sukzessive ergänzt bzw. ersetzt. Neben einer leicht verständlichen Synopse zum bisherigen und neuen Recht finden Sie auch Wertungen zu Auswirkungen der DS-GVO auf die künftige Rechtslage unter Beachtung des aktuellen Entwurf zum BDSG.
 
(ESV/bp)

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