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Dashcams und Datenschutz  
28.05.2018

Trotz BGH-Entscheidung: Einsatz von Dashcam-Videos bleibt in rechtlicher Grauzone

ESV-Redaktion Recht
Nach wie vor umstritten: Der Einsatz von Dashcams (Foto: Mak/Fotolia.com)
Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr ist rechtlich höchst umstritten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung für mehr Klarheit gesorgt. Allerdings bleibt Vieles offen, weil die datenschutzrechtliche Ausgangslage seit Inkrafttreten der DS-GVO neu zu bewerten ist.

Im Streitfall stießen die Fahrzeuge der Parteien seitlich innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegerspuren zusammen. Der Pkw des Klägers, der die  linke Spur benutzt hatte, wurde hierbei vorne rechts beschädigt. Das Fahrzeug des Beklagten fuhr in der rechten Spur vor dem Kläger und wurde hinten links beschädigt. Zu klären war, wer seine Spur verlassen und die Kollision verursacht hatte. Eine vom Kläger in sein Fahrzeug eingebaute Dashcam hatte die Fahrt vor dem Unfall und auch die Kollision selbst aufgezeichnet. Der Kläger verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer den Ausgleich seines vollen Schadens – zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Magdeburg und schließlich vor dem Landgericht (LG) Magdeburg.

Vorinstanzen einig: Dashcam als Beweismittel unzulässig

Die Vorinstanzen begründeten ihre jeweiligen Entscheidungen damit, dass die Verwendung der Dashcam-Aufzeichnungen gegen das zum Unfallzeitpunkt geltende Datenschutzrecht verstößt. Daraus, so die Begründungen weiter, folge ein Beweisverwertungsverbot im entsprechenden Zivilprozess. Das LG ließ die Revision allerdings zu. Damit kam die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

BGH: Kein Verwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen im Prozess

Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sah die Videoaufzeichnungen der Dashcam zwar als datenschutzwidrig an. Ein Verwertungsverbot für den nachfolgenden Haftpflichtprozess folge daraus aber nicht, so die Karlsruher Richter weiter. 

Was aus der BGH-Entscheidung folgt

  • Neue Entscheidung des Berufungsgericht: Die Berufungsinstanz muss den Fall nun unter Auswertung der Dashcam-Aufzeichnungen neu entscheiden.
  • Entscheidung nur über anlasslose und permanente Aufzeichnungen: Der BGH hat allerdings nur über fortlaufende Aufzeichnungen ohne Anlass entschieden, die nicht automatisch gelöscht oder überschrieben werden. Videoaufzeichnungen, die ausschließlich den Hergang des Unfalls und diesen selbst aufzeichnen, sind dem Richterspruch zufolge nach der alten Rechtslage datenschutzrechtlich zulässig. 
Wie der Bundesgerichthof seine Entscheidung begründet und vor allem die widerstreitenden Interessen bewertet hat, lesen Sie hier:  

Dashcams und Datenschutz 15.05.2018
BGH: Kein Verwertungsverbot für illegale Dashcam-Videos
Dashcams sind einer Umfrage von Bitcom Research zufolge sehr beliebt, um die Beweisführung bei Verkehrsunfällen zu erleichtern. Deren Einsatz ist allerdings rechtlich umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Verwertbarkeit der Daten im Haftpflichtprozess für Klarheit gesorgt. mehr …

Auswirkungen der DS-GVO auf die Zulässigkeit von Dashcams

Die BGH-Entscheidung lässt dennoch nur wenige Rückschlüsse auf das seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzrecht zu. Hier einige Knackpunkte:

Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO?

So ist umstritten, ob der Betreiber einer Dashcam eine Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vornehmen muss. Nach der benannten Norm sind Privatleute vor dieser Pflicht nicht ausdrücklich ausgenommen, denn auch diese können „Verantwortliche" im datenschutzrechtlichen Sinne sein. Eine Folgenabschätzung ist als Risikobewertung schriftlich zu dokumentieren und muss unter anderem folgendes beinhalten:
  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge,
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit,
  • eine Bewertung der Risiken für Rechte und Freiheiten von Betroffenen sowie
  • die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen
Vorhalten muss ein solches Dokument jeder, der systematisch und umfangreich öffentlich zugängliche Bereiche überwacht – was beim Betrieb einer Dashcam möglicherweise der Fall wäre. 

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Aufkleber für Fahrzeuge mit Dashcam?

Videoüberwachungen von öffentlichen Räumen müssen grundsätzlich zusammen mit dem Namen und den Kontaktdaten des Betroffenen frühestmöglich erkennbar gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 2 BDSG.

Hieraus ließe sich für Halter von Fahrzeugen mit Dashcam ggf. eine Pflicht zum Aufbringen entsprechender Aufkleber am Fahrzeug herleiten. Zumindest  bei stationären Videokameras fordern die Datenschutz-Aufsichtsbehörden meist Schilder, auf denen neben einem Videokamera-Piktogramm die geforderten Informationen niedergelegt sind.

Informationspflichten

Können die durch Videoüberwachung erhobenen Daten bestimmten Personen zugeordnet werden, müsste der datenschutzrechtlich „Verantwortliche“ den Unfallgegner unter anderem über den Zweck, die Rechtsgrundlage, die vorgesehene Löschfrist und die ihr zustehenden Rechte belehren.

All diese Fragen sind noch längst nicht geklärt und die aufgezeigten Pflichten könnten Privatleute kaum erfüllen. Gegebenenfalls könnten aber die Hersteller von Dashcams ihren Kunden durch entsprechende Beipackzettel, Formulare, Aufkleber und Vordrucke helfen.  

Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen:

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  • Privacy Topics – Spezialthemen und richtungweisende Beiträge aus dem In- und Ausland,
  • Privacy News – prägnante Artikel zu aktuellen rechtspolitischen Themen,
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PinG ist interdisziplinär, international, intermedial: PinG versteht sich als Forum für ein breites interdisziplinäres Meinungsspektrum. Hier schreiben Insider, Experten und hochkarätige Autoren aus aller Welt.

Aufbereitet wird Ping – stets mit Blick auf die DS-GVO – von einem gut eingespielten Team aus Datenschutz- und Medienrechtsfachleuten unter Federführung des Herausgebers RA Prof. Niko Härting. PinG erscheint in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Stiftung Datenschutz.

Quelle: PM des BGH vom 15.05.2018 zum Urteil vom selben Tag - AZ: VI ZR 233/17
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