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KI und Datenschutz  
03.06.2025

Update: Verbraucherzentrale NRW scheitert im Eilverfahren gegen Meta wegen der Nutzung von Daten aus öffentlichen Profilen für Trainingszwecke

ESV-Redaktion Recht
Das OLG Köln untersagt Meta nicht, seine KI mit Inhalten aus öffentlichen Nutzer-Profilen von Facebook und Instagram zu trainieren (Bild: everythingpossible / stock.adobe.com)  
Der Social-Mediakonzern Meta kann weiter damit planen, seine KI mit Inhalten aus öffentlichen Profilen von Instagram und Facebook KI zu trainieren. Das OLG Köln hat den Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW, mit dem die Organisation das Vorhaben von Meta verhindern wollte, abgelehnt.  




Im Überblick: Die rechtlichen Positionen der Streitparteien 

  • Meta – Berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 DSGVO liegt vor: Der Social-Media-Konzern sieht sein Vorhaben durch Art 6 DSGVO gedeckt und meint, dass hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Konzern hatte die Nutzer von Instagram und Facebook über seine Absichten informiert und gibt den Nutzern Gelegenheit, der Verwendung ihrer Daten zu widersprechen.  
  • Verbraucherzentrale NRW – Pauschale Berufung auf berechtigtes Interesse ungenügend: Demgegenüber meinen die Verbraucherschützer, dass eine pauschale Berufung auf das „berechtigte Interesse“ nicht ausreicht. Die Nutzer müssten es nicht dulden, dass ihre Informationen, die sie auf den Plattformen veröffentlicht haben, nun ohne Weiteres KI-Trainings-Zwecken dienen sollen. Bei den betreffenden Daten könne es sich auch um besonders sensible Informationen handeln – wie etwa um politische Meinungen, um Gesundheitsdaten, um Daten zur Sexualität oder um Daten von Minderjährigen. Für eine solche Verwendung halten die Verbraucherschützer ein Opt-out-Verfahren für unzureichend und sehen in der geplanten Datenverarbeitung grundlegende Verstöße gegen die DSGVO und gegen den Digital Markets Act (DMA). Mehr zur Auffassung der Verbraucherschützer finden Sie unten.
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OLG Köln: Weder Verstoß gegen die DSGVO noch gegen den DMA

Der  15. Zivilsenat des OLG Köln sah nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung in dem Vorhaben weder einen Verstoß gegen die DSGVO noch gegen den DMA. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
  • Berechtigtes Interesse gegeben: Das Vorhaben von Meta ist dem Senat zufolge durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. Insbesondere ist dem Senat zufolge der Zweck des KI-Trainings von Art. 6 DSGVO umfasst. Ebenso wenig sieht der Senat ein milderes Mittel, um diesen Zweck gleich effektiv zu erreichen.
  • Datenumfang, Datensensibilität, Datensicherheit und Anonymisierung: Der Senat berücksichtigte hierbei, dass ausschließlich öffentlich zugängliche Daten benutzt werden, die auch Suchmaschinen auffinden können. Auch wenn hierbei sensible Daten oder Daten von Minderjährigen betroffen sein können, überwiegt das Interesse von Meta, so der Senat hierzu. Zwar wären die Daten nicht zuverlässig anonymisierbar, diese enthielten aber keine eindeutigen Identifikatoren, wie etwa Namen oder Adressen, so der Senat weiter.
  • Rechte der Betroffenen: Darüber hinaus sind die Nutzer durch die vorgesehenen Opt-Out-Möglichkeiten – zum Beispiel durch den möglichen Widerspruch oder die Änderung ihrer Datenschutzeinstellungen – ausreichend geschützt, führt der Senat weiter aus.

Verweis auf Stellungnahmen anderer Organisationen

  • Europäischer Datenschutzausschuss: Zudem verweist der Senat auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses, deren Empfehlungen Meta berücksichtigt habe.
  • Irische Datenschutzbehörde: Ebenso meint der Senat, dass er mit seiner Bewertung auf einer Linie mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung der irischen Datenschutzbehörde liegt. Diese hatte keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet und kündigte aber an, die entsprechenden Handlungen von Meta zu begleiten.
  • Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz: In Bezug auf die Daten, die die Nutzer ab Mitte 2024 veröffentlicht hatten, habe auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verarbeitung als rechtlich möglich angesehen, so der Senat weiter. Der Datenschutzbeauftragte wurde in der mündlichen Verhandlung zu dem Thema angehört. 
Die Entscheidung des OLG Köln ist unanfechtbar.

Quellen:
  • PM der Verbraucherzentrale NRW vom 06.05.2025 vom 13.05.2025 sowie vom 23.05.2025
  • PM des OLG Köln vom 23.05.2025 zum Urteil vom selben Tag - 15 UKl 2/25
 


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Plattform-Governance und Recht

Herausgeber: Dr. Kim Manuel Künstner und Dr. Sebastian Louven

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(ESV/bp)
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