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Erfassung von Kontaktdaten  
26.10.2020

VerfGH Bayern: Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in Bayern gelten weiter

ESV-Redaktion Recht
VerfGH Bayern: Die Verarbeitung persönlicher Daten zur Verfolgung von Infektionsketten ist nicht von vornherein ausgeschlossen (Foto: EKH-Pictures / stock.adobe.com)
Gäste in der Gastronomie oder Besucher von Tagungen, Kongressen, Messen oder Ausstellungen müssen nach der 7. BayIfSMV vom 1.10.2020 bei dem Gastwirt oder dem Veranstalter ihre Kontaktdaten hinterlegen. Hiergegen zog ein Antragsteller mit einem Eilantrag und einer Popularklage vor den VerfGH Bayern.


Nach § 4 Absatz 1 der VO  hat der Gastwirt oder Veranstalter die Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift des Gastes/Besuchers zu erfassen und diese einschließlich des Zeitraums der jeweiligen Aufenthalte zu dokumentieren. Auf Verlangen der Gesundheitsbehörden sind diese Daten an die Behörden zu übermitteln, wenn dies zur Ermittlung von Kontaktpersonen erforderlich ist. Nach einem Monat müssen die Daten gelöscht werden. Eine Angabe von falschen Daten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 24 Nr. 3 der VO mit einer Geldbuße belegt werden.

Antragsteller: Kontaktdatenerfassung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle  Selbstbestimmung

Der Antragstellers meint, dass diese Regelungen unverhältnismäßig sind und unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, die auch von der Bayerischen Verfassung garantiert werden. Vor allem aber sah der Antragsteller einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ziel seines Antrags war daher die Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen der 7. BayIfSMV.

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BayVerfGH: IfSG ist als offene Generalklausel eine Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe

Der Antrag hatte keinen Erfolg – der VerfGH Bayern hat die Außervollzugsetzung abgelehnt. Nach Auffassung der obersten Bayerischen Verfassungsrichter gibt es keine Gründe dafür, die eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich machen. Daher, so der VerfGH Bayern weiter, wäre eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen nicht gerechtfertigt. Die tragenden Überlegungen des Gerichts:
 
  • IfSG als bundesrechtliche Ermächtigung:  Die 7. BayIfSMV basiert auf der bundesrechtlichen Ermächtigung von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren konnte der BayVerfGH nicht feststellen, dass diese Ermächtigungsgrundlage ungeeignet sei oder den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen würde.
  • Kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers erforderlich: Vor allem beim Infektionsschutz, muss der Verordnungsgeber kurzfristig auf das Pandemiegeschehen regieren können. Daher ist es dem VerfGH Bayern zufolge nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage bereithält, die dem Verordnungsgeber zahlreiche geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eröffnet.
  • Verarbeitung persönlicher Daten nicht von vornherein ausgeschlossen: Den bayerischen Verfassungshütern erschloss sich auch nicht, dass die Ermächtigungsgrundlage für Regelungen, die eine Verarbeitung persönlicher Daten ermöglichen, von vornherein ausgeschlossen sein soll. Nach dieser kann der Verordnungsgeber Personen dazu verpflichten, bestimmte Orte nur unter bestimmten Voraussetzungen aufzusuchen. Daher ist es auch kein offensichtlicher Fehlgriff, wenn der Verordnungsgeber diese Personen auch dazu verpflichtet, Kontaktdaten anzugeben, um die Rückverfolgung von Infektionsketten möglich zu machen.
  • Spielräume eingehalten: Ebenso war für den VerfGH Bayern nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber die Spielräume, die das Bundesrecht gibt, überschritten hat. Demnach hat der Verordnungsgeber vor allem seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 101 in Verbindung mit Art. 100 der Bayerischen Verfassung nicht verletzt. Hierbei beruft sich das Gericht vor allem auf die Dynamik der Infektion, auf die auch das Robert-Koch-Institut (RKI) hinweist – das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch weiterhin als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch ansieht.
  • Grundrechtseingriff in überschaubarem Rahmen: Dies gilt auch für die angegriffenen Vorschriften zur Kontaktdatenerfassung. Zwar sah das Gericht den hiervon ausgehenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als durchaus gewichtig an. Allerdings hat der Normgeber die Beeinträchtigung in einem überschaubaren Rahmen gehalten. Insoweit führte das Gericht die kurze Aufbewahrungsdauer und den begrenzten Verwendungszweck der Daten an.
     
  • Gründe gegen Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen: Demzufolge nahm der BayVerfGH eine Folgenabwägung vor. Nach deren Ergebnis überwiegen die Gründe, die gegen eine Außervollzugsetzung sprechen. Daher sind die Grundrechtsbeschränkungen aufgrund der 7. BayIfSMV hinzunehmen, zumal die benannten Gefahren in den letzten Wochen sogar gestiegen sind. 
Quelle: PM des VerfGH Bayern vom 23.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – Vf. 26-VII-20

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