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Erfassung von Kontaktdaten  
26.10.2020

VerfGH Bayern: Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in Bayern gelten weiter

ESV-Redaktion Recht
VerfGH Bayern: Die Verarbeitung persönlicher Daten zur Verfolgung von Infektionsketten ist nicht von vornherein ausgeschlossen (Foto: EKH-Pictures / stock.adobe.com)
Gäste in der Gastronomie oder Besucher von Tagungen, Kongressen, Messen oder Ausstellungen müssen nach der 7. BayIfSMV vom 1.10.2020 bei dem Gastwirt oder dem Veranstalter ihre Kontaktdaten hinterlegen. Hiergegen zog ein Antragsteller mit einem Eilantrag und einer Popularklage vor den VerfGH Bayern.


Nach � 4 Absatz 1 der VO� hat der Gastwirt oder Veranstalter die Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift des Gastes/Besuchers zu erfassen und diese einschlie�lich des Zeitraums der jeweiligen Aufenthalte zu dokumentieren. Auf Verlangen der Gesundheitsbeh�rden sind diese Daten an die Beh�rden zu �bermitteln, wenn dies zur Ermittlung von Kontaktpersonen erforderlich ist. Nach einem Monat m�ssen die Daten gel�scht werden. Eine Angabe von falschen Daten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach � 24 Nr. 3 der VO mit einer Geldbu�e belegt werden.

Antragsteller: Kontaktdatenerfassung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle� Selbstbestimmung

Der Antragstellers meint, dass diese Regelungen unverh�ltnism��ig sind und unter Versto� gegen den Gleichheitsgrundsatz in die Freiheitsrechte der B�rger eingreifen, die auch von der Bayerischen Verfassung garantiert werden. Vor allem aber sah der Antragsteller einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ziel seines Antrags war daher die Au�ervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen der 7. BayIfSMV.

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BayVerfGH: IfSG ist als offene Generalklausel eine Erm�chtigungsgrundlage f�r Grundrechtseingriffe

Der Antrag hatte keinen Erfolg � der VerfGH Bayern hat die Au�ervollzugsetzung abgelehnt. Nach Auffassung der obersten Bayerischen Verfassungsrichter gibt es keine Gr�nde daf�r, die eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile im Interesse der Allgemeinheit zwingend erforderlich machen. Daher, so der VerfGH Bayern weiter, w�re eine vollst�ndige oder teilweise Au�ervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen nicht gerechtfertigt. Die tragenden �berlegungen des Gerichts:
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  • IfSG als bundesrechtliche Erm�chtigung: �Die 7. BayIfSMV basiert auf der bundesrechtlichen Erm�chtigung von � 32 Satz 1 in Verbindung mit � 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der �berschl�gigen Pr�fung im Eilverfahren konnte der BayVerfGH nicht feststellen, dass diese Erm�chtigungsgrundlage ungeeignet sei oder den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen w�rde.
  • Kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers erforderlich: Vor allem beim Infektionsschutz, muss der Verordnungsgeber kurzfristig auf das Pandemiegeschehen regieren k�nnen. Daher ist es dem VerfGH Bayern zufolge nicht offensichtlich unzul�ssig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Erm�chtigungsgrundlage bereith�lt, die dem Verordnungsgeber zahlreiche geeigneten Ma�nahmen zur�Bek�mpfung der Pandemie er�ffnet.
  • Verarbeitung pers�nlicher Daten nicht von vornherein ausgeschlossen: Den bayerischen Verfassungsh�tern erschloss sich auch nicht, dass die Erm�chtigungsgrundlage f�r Regelungen, die eine Verarbeitung pers�nlicher Daten erm�glichen, von vornherein ausgeschlossen sein soll. Nach dieser kann der Verordnungsgeber Personen dazu verpflichten, bestimmte Orte nur unter bestimmten Voraussetzungen aufzusuchen. Daher ist es auch kein offensichtlicher Fehlgriff, wenn der Verordnungsgeber diese Personen auch dazu verpflichtet, Kontaktdaten anzugeben, um die R�ckverfolgung von Infektionsketten m�glich zu machen.
  • Spielr�ume eingehalten: Ebenso war f�r den VerfGH Bayern nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber die Spielr�ume, die das Bundesrecht gibt, �berschritten hat. Demnach hat der Verordnungsgeber vor allem seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Pr�fung der Verh�ltnism��igkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 101 in Verbindung mit Art. 100 der Bayerischen Verfassung nicht verletzt. Hierbei beruft sich das Gericht vor allem auf die Dynamik der Infektion, auf die auch das Robert-Koch-Institut (RKI) hinweist � das die Gef�hrdung f�r die Gesundheit der Bev�lkerung in Deutschland auch weiterhin als hoch und f�r Risikogruppen sogar als sehr hoch ansieht.
  • Grundrechtseingriff in �berschaubarem Rahmen: Dies gilt auch f�r die angegriffenen Vorschriften zur Kontaktdatenerfassung. Zwar sah das Gericht den hiervon ausgehenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als durchaus gewichtig an. Allerdings hat der Normgeber die Beeintr�chtigung in einem �berschaubaren Rahmen gehalten. Insoweit f�hrte das Gericht die kurze Aufbewahrungsdauer und den begrenzten Verwendungszweck der Daten an.
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  • Gr�nde gegen Erlass einer einstweiligen Anordnung �berwiegen: Demzufolge nahm der BayVerfGH eine Folgenabw�gung vor. Nach deren Ergebnis �berwiegen die Gr�nde, die gegen eine Au�ervollzugsetzung sprechen. Daher sind die Grundrechtsbeschr�nkungen aufgrund der 7. BayIfSMV hinzunehmen, zumal die benannten Gefahren in den letzten Wochen sogar gestiegen sind.�
Quelle: PM des�VerfGH Bayern vom 23.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag � Vf. 26-VII-20

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