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Datenschutzrechtliche Anordnung  
06.03.2017

VG Köln: Bewer­tungs­portal für Auto­fahrer darf Kfz-Halter nicht mehr anprangern

ESV-Redaktion Recht
Aufgebrachte Autofahrer können ihrem Ärger auf einer Webseite Luft machen (Foto: Edenwithin/Fotolia.com)
Mit Urteil vom 16.02.2017 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln eine datenschutzrechtliche Anordnung gegen die Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals bestätigt. Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen hatte dem Portal aufgegeben, Bewertungen der Nutzer lediglich an die Betroffenen Halter zu übermitteln.

Ob Raser, Drängler, Schleicher, Linksfahrer oder Falschparker: Wer hat sich nicht schon über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer geärgert? Doch eine Anzeige bei der Polizei kostet Zeit und Nerven. Oft ist die Sache wenig später vergessen. Auf einer Internetseite und per App können genervte Nutzer daher seit Frühjahr 2014 ihrem Äger Luft machen, indem sie das Verhalten anderer Autofahrer mit wenigen Clicks negativ bewerten. Gegebenenfalls ist aber auch eine positive oder neutrale Bewertung möglich.

Die Bewertung erfolgt unter Angabe des betreffenden Kfz-Kennzeichens nach folgendem Ampelschema: rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv. Eine Detail-Bewertung ist durch die Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen möglich.

Beispiele für negative Bewertungen
  • Parkt verkehrswidrig 
  • Ist ein Raser (30 km/h oder mehr zu schnell)
  • Fährt dicht auf
  • Blinkt nicht 
  • Telefoniert mit Handy am Steuer
Beispiele für positive Bewertungen
  • Hält vorbildlich am Zebrastreifen
  • Lässt freundlich Platz zum Einordnen

VG Köln: Datenschutzinteresse der bewerteten Fahrer überwiegt

Die Klage blieb vor dem Kölner Gericht ohne Erfolg. Als Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die Daten, die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhoben und gespeichert werden, personenbezogen seien. Die betreffenden Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von den Nutzern des Portals mit einem überschaubaren Aufwand ermittelt werden.

Im Rahmen der Güterabwägung würde der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiegen. Dieses Interesse, so der Richterspruch weiter, sei weniger schützenswert als zum Beispiel das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informieren will.

Bewertung darf nur dem Halter übermittelt werden

Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen lediglich an die Betroffenen Fahrer selbst übermittelt würden.

Quelle: PM des VG Klön zum Urteil vom 16.02.2017 - AZ: 13 K 6093/15

Info Kasten Überschrift
  • Anonymität: Die Bewertungen sind anonym und kaum nachprüfbar.
  • Keine Anhörung des Betroffenen: Die Bewertung erfolgt mit ein paar Angaben und Mausclicks. Sie wird sofort online gestellt, ohne dass der Betroffene vorher angehört oder benachrichtigt wird.
  • Keine eindeutige Zuordnung zum Fahrzeugführer: Über die reine Kennzeichenerfassung werden nur die Fahrzeughalter erfasst. Das sagt nichts darüber aus, wer zum Zeitpunkt des Vorwurfs tatsächlich gefahren ist. 
  • Gravierende Folgen: Für Halter, die zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht gefahren sind, könnten falsche Negativbewertungen gravierende Folgen haben, die nicht gerechttfertigt sind: So zum Beispiel, wenn Bewerbungen von Berufskraftfahrern nach entsprechenden Recherchen potentieller Arbeitgeber erfolglos bleiben.

Auch interessant: 
  • Datenfluss von WhatsApp an Facebook gestoppt
  • PinG – Schlaglichter: Philipp Müller-Peltzer, Bewertungen in einem Ärzteportal in Form von Freitext und Schulnoten kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht, BGH-Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13
Weiterführende Literatur
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht.

Der Schaffland/Wiltfang, BunSchafflanddesdatenschutzgesetz (BDSG) bietet Ihnen als verlässliche und aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es beinhaltet eine vollständige Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen, vom BDSG tangierten Gesetzen. Darüber hinaus bietet es umfassende Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO.

(ESV/bp)
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