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Weiterleitung von Kontaktdaten  
29.06.2017

WhatsApp-Nutzung abmahnfähig?

ESV-Redaktion Recht
Rechtsverstoß durch Auslesenlassen von Kontaktdaten aus der Telefonliste des Smartphones ? (Foto: fgnopporn/Fotolia.com)
Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Bad Hersfeld begeht jeder WhatApp-Nutzer, der es ohne Erlaubnis zulässt, dass die App-Kontaktdaten an den Sitz des Messenger-Unternehmens weiterleitet, einen abmahnfähigen Rechtsverstoß. Der aufsehenerregende Beschluss wirft allerdings einige Fragen auf.

Nutzer des Messengers WhatsApp verstoßen gegen § 823 BGB und sind somit einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGH ausgesetzt, wenn sie es zulassen, dass die App Telefonnummern aus der Kontaktliste an den Sitz des Messenger-Dienstes nach Kalifornien weiterleitet, so das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss.

In dem betreffenden Fall hatte der 11-jährige Sohn einer Mutter, die sich in einem Sorgerechtsstreit befand, etwa 20 Kontakte von Familienangehörigen, Mitschülern, Freunden und Nachbarskindern auf seinem Smartphone gespeichert. Die Messenger-App hatte diese Daten ausgelesen und an den Sitz des Betreiber-Unternehmens weitergeleitet. Gemäß der Geschäftsbedingungen von WhatsApp soll die Nutzung dieser Daten aber erst ab dem 13. Lebensjahr gestattet sein.

Die Mutter muss sich unter anderem nun von den Inhabern der weitergleiteten Kontaktdaten eine entsprechende Nutzungserlaubnis einholen. Das Gericht wertete die ungefragte Weiterleitung als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses sei als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das BGB geschützt. Nach Auffassung des Gerichts wären somit auch Abmahnungen auf der Basis von § 823 BGB in Verbindung mit 1004 BGB möglich.

Quelle: Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 - Az: F 111/17 EASO
 

Argumentation des AG nicht zwingend

Auch die Handlungsfreiheit des WhatsApp-Nutzers ist grundrechtlich geschützt

Die Argumentation des AG wirft jedoch Fragen auf. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Verarbeiten von Daten und Informationen durch Private ebenso grundrechtlich geschützt sein kann, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit kommt für die Privatperson die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz. 1 GG in Betracht. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was der Gesetzgeber nicht ausdrücklich verboten hat.

Abwägung erforderlich: Allgemeine Handlungsfreiheit gegen informationelles Selbstbestimmungsrecht

Da sich vorliegend zwei Grundrechte gegenüberstehen, ist zumindest ist eine Interessenabwägung geboten. Abzuwägen wäre somit das Recht auf Handlungsfreiheit des WhatsApp-Nutzers gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Inhabers der weitergeleiteten Kontaktdaten

Grundentscheidung hierzu im BDSG?

Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits eine Grundentscheidung getroffen hat. Dies ergibt sich aus § 1 BDSG mit seinen Absätzen 1 und 2 Nr. 3.

Im Wortlaut: § 3 Absatz 2 Nr. 3 BDSG
1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
  1. öffentliche Stellen des Bundes,
  2. öffentliche Stellen der Länder … ,
  3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben .., es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
 
BDSG schützt bereits Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Zweck von § 1 Absatz 1 BDSG liegt darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Damit schützt das BDSG ausdrücklich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und hat als spezielles Gesetz zunächst Vorrang vor den §§ 823 und 1004 BGB.

BDSG regelt Nutzung personenbezogener Daten für Privatpersonen

Um seinem Schutzzweck gerecht zu werden, stellt das BDSG umfassende Schranken und Voraussetzungen zur Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Dabei regelt das Gesetz in § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG auch die Nutzung und Verarbeitung durch Privatpersonen. Hierbei stellt es klar, dass die engen Schranken und Voraussetzungen der Nutzung personenbezogener Daten gerade nicht für Privatpersonen gelten.

Mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Verbotsnorm, die in dem betreffenden Fall einschlägig wäre, spricht vieles dafür, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Privatpersonen zulässig ist. Außerhalb der privaten Nutzung können diese Grundsätze allderdings nicht gelten. 

Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der Schriftenreihe DatenDebatten.

(ESV/bp)

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