Durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird keine Änderung eintreten. „Einwilligung ohne Zwang“ (Art. 4 Ziff. 11 DS-GVO) war bereits in § 4a Satz 1 BDSG 2003 enthalten. Dass die Einwilligung nichtig ist, wenn zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle ein erhebliches Ungleichgewicht (zu Lasten des Betroffenen) besteht (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO), war in Rspr. und Literatur auch im Hinblick auf das BDSG 2003 unbestritten. Auch die in Art. 7 Abs. 1 bis 3 DS-GVO enthaltenen Vorgaben wurden in der Vergangenheit bereits beachtet. Eine Erleichterung für die Praxis wird darin liegen, dass die Einwilligung nicht mehr der Schriftform bedarf (Rdn. 13 und insbesondere Art. 4 Rdn. 201 bis 203). Andererseits setzt die Einwilligung ein aktives Tun voraus. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit sind keine Einwilligung (ErwG 32; zur konkluent erklärten Einwilligung siehe Rdn. 14). Angekreuzte Kästchen würden erst durch Widerruf zu einer Aufhebung führen. Diese Option ist nicht mehr zulässig (Bucher/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 7 Rdn. 58; Lorenz, Die Einsichtnahme in die Mitgliederliste des Vereins, npoR 2021, 127 ff. (131): Es ist nicht ausreichend, dass das Mitglied die Einwilligung durchstreichen kann, da für das Durchstreichen häufig eine höhere Hemmschwelle besteht).
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