Art. 10 DS-GVO enthält eine besonders eng auszulegende Schutzvorschrift für personenbezogene Daten über Täter, Anstifter oder Gehilfen. Personenbezogene Daten sind die Straftat an sich, die Verurteilung und Sicherungsmaßnahmen. Personenbezogene Daten von Opfern und Zeugen werden von dieser Schutzvorschrift nicht erfasst; ebenso werden nicht erfasst „Tatverdächtige“, Beschuldigte und Angeklagte (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 10 Rdn. 6).
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