Art. 19 DS-GVO ist inhaltlich identisch mit § 35 Abs. 7 BDSG 2003. Zusätzlich räumt Satz 2 dem Betroffenen das Recht ein, auf seinen Antrag hin zu erfahren, an wen seine Daten übermittelt werden. Es bietet sich folgende Vorgehensweise an (in Anlehnung an Rösch/Schuster/Waidelich/Alpers/Beskorovajnov/Gröll/Tran, ZD 2020, 129 ff.,134, die dieses darstellen für die datenschutzorientierte Implementierung von IT-Diensten).
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