Gem. Art. 4 Ziff. 8 ist der Auftragsverarbeiter „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“. In Abgrenzung zum Verantwortlichen nach Art. 4 Ziff. 7, der über „die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten“ entscheidet, verfügt der Auftragsverarbeiter gerade nicht über derartige Entscheidungsbefugnisse, sondern wird weisungsgebunden für den Verantwortlichen tätig (vgl. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, Art. 29). Art. 28 enthält im Wesentlichen denselben materiellen Gehalt wie § 11 BDSG 2003.
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