Das Gebot, die Daten der Betroffenen auch bei der Durchführung der Datenverarbeitung zu schützen, war dem Verordnungsgeber so wichtig, dass er die durchgängige Weisungsgebundenheit bis hin zu den damit befassten Mitarbeitern (auch im Falle von Unterauftragsverhältnissen) hier gesondert hervorhebt. Letztlich fasst Art. 29 insbesondere die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und b enthaltenen Pflichten zusammen. Auch ohne diese ausdrückliche Regelung würde sich nichts anderes ergeben, als was nach Art. 28 und dem auf diesem Artikel beruhenden Vertrag (oder eines anderen in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Rechtsinstruments) gelten würde.
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