Die EU-Datenschutz-Richtlinie sah nicht zwingend einen Datenschutzbeauftragten vor, sondern stellte es in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als alternative Kontrollmöglichkeit vorzusehen. Hiervon hatte das BDSG 2003 durch § 4f Gebrauch gemacht. Ziel der DS-GVO ist es, „an der Quelle“, also dort, wo personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden und wo Kenntnisse über deren Gründe und Umfang vorhanden sind, eine interne Kontrolle einzuführen (Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 2. Aufl., S. 206, Rdn. 2). Erfasst werden alle Berufe, auch die, die zur Zeugnisverweigerung berechtigen, wie sich aus § 4f Abs. 4a ergibt. Konsequenterweise wurde das Zeugnisverweigerungsrecht durch § 4f Abs. 4a letzter Satz auf den Datenschutzbeauftragten ausgeweitet.
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