Bei der (erstmaligen) Entscheidung, wer zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollte, empfiehlt es sich, Art. 37 bis 39 und § 38 BDSG (neu) nebst den dazu gehörenden Erläuterungen zu lesen. Dies unterstützt eine sachgerechte Entscheidung. Fehlten in einem Unternehmen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 1 BDSG 1990), fand der vorstehend abgedruckte § 4g keine Anwendung. Diese Lücke wurde durch BDSG 2003 dadurch geschlossen, dass der Leiter der nicht-öffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben in anderer Weise sicherzustellen hat. In letzter Konsequenz bedeutete dies, dass der Leiter faktisch betrieblicher Datenschutzbeauftragter war. Er hatte sich mit dem BDSG vertraut zu machen und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zu erfüllen. Davon unabhängig galten in diesem Fall natürlich die anderen Vorschriften des BDSG, die sich unmittelbar an den Verantwortlichen wenden.
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