Die Vorschrift dient der Sicherstellung einer kompetenten und unabhängigen Aufgabenerfüllung und damit einem wirksamen Grundrechtsschutz. Dabei erfolgt die Regelung teilweise unmittelbar, teilweise als Programm für die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber, denen zur Umsetzung viel Freiraum verbleibt (Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art 53 Rdn. 1; Ziebarth in Sydow, Europäische DS-GVO, Art. 53 Rdn. 2 und 3). Auch hier gilt der wie ein roter Faden durch die DS-GVO sich ziehender Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a). Die Aufsichtsbehörde soll „im Wege eines transparenten Verfahrens“ ernannt werden. „Mauschelei“, „Kungelei“, Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Parteienproporzes sollen vermieden werden.
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