Der in Abs. 1 Buchst. a bis v enthaltene Aufgabenkatalog ist nicht abschließend, wie sich aus dem einleitenden Satz ergibt: „Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde …“. Dies entspricht dem in Art. 1 vorgegebenen Kerngedanken der DS-GVO, sicherzustellen, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung und gleichermaßen der Schutz des freien Verkehrs (Nutzens) dieser Daten gewährleistet ist (siehe Erläuterungen zu Art. 1). Hieraus ist abzuleiten, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur in anderen ausdrücklich genannten Aufgaben tätig werden darf, sondern eine umfassende Überwachungsaufgabe hat. Diesen Ansatz greifen Buchst. a und sicherheitshalber abschließend noch einmal Buchst. v auf.
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