Die Vorschrift eröffnet den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit, die Datenschutzaufsicht auf Berufsgeheimnisträger zu übertragen. Hiervon hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BDSG (neu) bestehen die Zugangsrechte zu allen personenbezogenen Daten der Berufsgeheimnisträger (§ 58 Abs. 1 Buchst. e) nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde.
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