Auch bei § 16 muss zwischen Datenverarbeitungen auf der Grundlage der DS-GVO und der Verarbeitung unterschieden werden, für die die DS-GVO nicht gilt – das ist wiederum der Bereich Polizei/Justiz (§§ 45 bis 84) und die Verarbeitung, für die weder die DS-GVO noch die EU-Richtlinie 2016/680 (Polizei/Justiz) gilt (§ 85).
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