§ 19 enthält unabhängig von der DS-GVO, die die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden und deren Verhältnis untereinander auf der Ebene der Mitgliedstaaten regelt, eine zusätzliche (und notwendige) Regelung zur Verteilung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden innerhalb des Mitgliedstaats.
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