Die Vorschrift beruht auf der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO. Um einem Missverständnis vorzubeugen: Art. 9 Abs. 2 eröffnet nicht die Möglichkeit der Verarbeitung „um jeden Preis“. Insbesondere Gesundheitsdaten sind hochsensible Daten, die einen entsprechenden Schutz benötigen. Es handelt sich um eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten, denen die DS-GVO einen sehr hohen Schutz garantiert, da ihre Verarbeitung mit erheblichen Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen verbunden ist.
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