§ 24 ist für den nichtöffentlichen Bereich das Pendant der Zweckerweiterung des § 23 für den öffentlichen Bereich. Bei näherem Hinsehen stellt sich die Frage, ob es dieser Vorschrift bedurfte, denn die Verarbeitung für einen anderen Zweck wird bereits durch Art. 6 Abs. 4 DS-GVO eröffnet, wobei dort Buchst. c den in § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 angesprochenen Bereich bereits abdeckt.
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