Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen sensible Daten zu Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Sie fasst die vorstehenden Vorschriften des BDSG 2003 zusammen und erweitert sie auf historische Forschungszwecke und statistische Zwecke. Sie will sicherstellen, dass die Forschung nicht mit unzumutbarem Aufwand belastet wird (Wissenschaftsprivileg).
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