Sensible Daten dürfen nach Abs. 1 Satz 1 für Archivzwecke verarbeitet werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Erhellend trägt hierzu ErwG 158 Satz 2 bei, der darauf abstellt, dass der Gegenstand von Archivzwecken insbesondere das Erwerben, Erhalten und Bereitstellen von „Aufzeichnungen von bleibendem Wert für das allgemeine öffentliche Interesse“ ist.
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