§ 38 regelt die Benennung des Datenschutzbeauftragten für nichtöffentliche Stellen ergänzend zur Benennung nach Art. 37 ff. DS-GVO. In der DS-GVO sind für alle öffentlichen Stellen, wie auch bereits nach altem Recht seit dem BDSG 2001 Beauftragte für den Datenschutz zu benennen, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO. Den Ausschlag gaben schon nach altem Recht hierfür die positiven Erfahrungen im nichtöffentlichen Bereich mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der wirksam die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Datensicherungsmaßnahmen kontrolliert.
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