Die Vorschrift enthält die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Länder, soweit sie zuständig sind, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz durch nichtöffentliche Stellen zu überwachen (Abs. 1).
Abs. 2 regelt die Frage, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in weiteren Ländern hat.
Abs. 3 erlegt der Aufsichtsbehörde eine Zweckbindungspflicht mit Ausnahmeregelungen auf.
Abs. 4 enthält die Mitwirkungspflichten der nichtöffentlichen Stelle im Falle einer konkreten Aufsichtsmaßnahme.
Abs. 5 gibt den Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde Zutritts- und Zugangsbefugnisse und verpflichtet die nichtöffentlichen Stellen zur Duldung.
Abs. 6 verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Beratung der Datenschutzbeauftragten und gibt ihnen das Recht, ggf. bei der nichtöffentlichen Stelle die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
Abs. 7 lässt bei Rechtsverletzungen, die auch in den Geltungsbereich der GewO fallen, deren Anwendung unberührt.
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