Die Vorschrift enthält die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Länder, soweit sie zuständig sind, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz durch nichtöffentliche Stellen zu überwachen (Abs. 1). § 40 stimmt in weiten Teilen mit § 38 BDSG 2003 überein. Dies gilt insbesondere für
– die Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde,
– die Befugnis, den Betroffenen im Fall der Verletzung seiner Rechte zu unterrichten,
– die Auskunftspflicht der nichtöffentlichen Stellen,
– die Zutritts- und Zugangsbefugnisse,
– die Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber Datenschutzbeauftragten,
– das Recht, die Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu verlangen,
– die daneben ggf. bestehende Geltung der Gewerbeordnung.
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