§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken der Verarbeitung geben die Ausführungen zu Art. 89 Abs. 1 DS-GVO Orientierungshilfen. Gleiches gilt für die vorzusehenden geeigneten Garantien. Satz 2 tritt ergänzend zu diesen Orientierungen hinzu, insbesondere wird der in Art. 89 Abs. 1 Satz 3 DS-GVO enthaltene Hinweis auf eine mögliche Pseudonymisierung ergänzt, um eine möglichst zeitnah vorzunehmende Anonymisierung. Sie ist als Teil der geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu verstehen (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 32 DS-GVO). Zur KI umfassend siehe Art. 4 Rdn. 74ff., insb. Rdn. 74f.
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