Abs. 1 Satz 1 entspricht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DS-GVO (siehe dort Rdn. 1 bis 5) und ist Ausfluss der Forderung nach Transparenz insbesondere in der Kommunikation mit betroffenen Personen. Satz 2 entspricht dieser Forderung, indem er die Empfehlung („soll“) gibt, dem Betroffenen auf dem Weg zu antworten, den dieser für seinen Antrag gewählt hat (Mail mit Mail, Brief mit Brief beantworten).
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