Während § 58 das Recht der betroffenen Person regelt, Berichtigung, Löschung sowie Sperrung seiner Daten zu verlangen, verpflichtet § 75 den Verantwortlichen unmittelbar, Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind (Abs. 1, der an § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG 2003 anknüpft) oder zu löschen, wenn einer der drei in Abs. 2 enthaltenen Tatbestände gegeben ist. Die in Abs. 2 enthaltene Löschungspflicht „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ erweitert die in § 20 Abs. 2 BDSG 2003 enthaltene Löschungspflicht.
Lieferung: 06/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: