§ 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
Sensible Daten dürfen nach Abs. 1 Satz 1 für Archivzwecke verarbeitet werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Erhellend trägt hierzu ErwG 158 Satz 2 bei, der darauf abstellt, dass der Gegenstand von Archivzwecken insbesondere das Erwerben, Erhalten und Bereitstellen von „Aufzeichnungen von bleibendem Wert für das allgemeine öffentliche Interesse“ ist.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten € 6,15* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.