§ 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
Während § 58 das Recht der betroffenen Person regelt, Berichtigung, Löschung sowie Sperrung seiner Daten zu verlangen, verpflichtet § 75 den Verantwortlichen unmittelbar, Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind (Abs. 1, der an § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG 2003 anknüpft) oder zu löschen, wenn einer der drei in Abs. 2 enthaltenen Tatbestände gegeben ist. Die in Abs. 2 enthaltene Löschungspflicht „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ erweitert die in § 20 Abs. 2 BDSG 2003 enthaltene Löschungspflicht.
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