Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Art. 10 DS-GVO enthält eine besonders eng auszulegende Schutzvorschrift für personenbezogene Daten über Täter, Anstifter oder Gehilfen. Personenbezogene Daten sind die Straftat an sich, die Verurteilung und Sicherungsmaßnahmen. Personenbezogene Daten von Opfern und Zeugen werden von dieser Schutzvorschrift nicht erfasst; ebenso werden nicht erfasst „Tatverdächtige“, Beschuldigte und Angeklagte (Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3.Aufl., Art. 10 Rdn. 6).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Datenschutzdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 5 Seiten € 8,83* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.